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Diese Beförderungsbedingungen enthalten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen nach der „Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO-ABB)“ und nach der „Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)“ und die "Verordnung über den Betrieb von Fähren auf Bundeswasserstraßen (Fährbetriebsverordnung - FäV)" sowie die Besonderen Beförderungsbedingungen.
Paragraf
Info
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im Straßenbahn- und Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Im Eisenbahnverkehr gilt die EVO. Im Fährverkehr gilt die FäV. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Anträgen auf Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zustimmen (Besondere Beförderungsbedingungen).
(2) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Verkehrsunternehmen, dessen Fahrzeug der Fahrgast betritt. Soweit das Fahrzeug im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.
§ 2 Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist.
(2) Sachen werden nur nach Maßgabe des § 11 und Tiere nur nach Maßgabe des § 12 befördert.
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen bzw. werden von den Anlagen und Einrichtungen des ÖPNV verwiesen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
(2) Nicht schulpflichtige Kinder bis einschließlich 5 Jahren können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die 6 Jahre oder älter sind; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.
(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Verkehrs- und Betriebspersonal. Verkehrs- und Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Verkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Das Verkehrs- und Betriebspersonal übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.
(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Wege, Eingänge oder Ausgänge an den Haltestellen oder im Fahrzeug vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. An Haltestellen haben die Fahrgäste ihren Zustiegswunsch gegenüber dem Fahrpersonal rechtzeitig durch eine deutlich sichtbare Warteposition anzuzeigen. In Bussen und Straßenbahnen sowie an Bedarfshalten im Eisenbahnverkehr haben die Fahrgäste ihren Ausstiegswunsch durch rechtzeitiges Betätigen des Haltewunschtasters anzuzeigen.
Busse im Linienverkehr sind grundsätzlich am Vordereinstieg beim Fahrpersonal zu betreten. Dabei ist dem Fahrpersonal unaufgefordert der gültige Fahrausweis zur Kontrolle vorzuweisen bzw. am Entwerter zu entwerten. Bei Bedarf ist, je nach vertrieblicher Verfügbarkeit, ein gültiger Fahrausweis am Automaten im Fahrzeug oder beim Fahrpersonal zu erwerben. Mobilitätseingeschränkte Fahrgäste und Fahrgäste mit Kinderwagen, Fahrrädern oder sperrigem Gepäck können weiterhin die dafür vorgesehene zweite Tür der Busse nutzen. An Doppelhaltestellen von Straßenbahnen und Bussen anfahrende zweite Züge / Wagen können ohne nochmaligen Halt die Haltestelle verlassen.
(4) Für die Benutzung der Fähren in Magdeburg gilt § 9 der FäV, insbesondere Absatz 1: Die Fährbenutzer müssen sich so verhalten, dass sie den Fährbetrieb nicht gefährden und dass andere Personen nicht geschädigt, behindert oder belästigt werden. Sie dürfen die Fähre erst betreten, befahren oder verlassen, wenn ihnen vom Fährpersonal die Erlaubnis erteilt wurde. Die Fährbenutzer müssen die Anordnungen des Fährpersonals befolgen. An Anlegestellen sind die zum Befahren und Halten entsprechend gekennzeichneten Flächen zu benutzen.
(5) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorg en, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.
(6) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. In schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich.
(7) Bei vorsätzlicher Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen werden vom
Verkehrsunternehmen festgesetzte Reinigungskosten in Höhe von mindestens 40 Euro erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Bei Sachbeschädigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen werden folgende Kosten erhoben:
zuzüglich der entstehenden Kosten zur Schadensbehebung. Die Kosten werden gegen denjenigen erhoben, der als Verursacher festgestellt wurde oder dessen Urheberschaft auf Grund anderer Umstände (z. B. Zeugenaussagen) feststeht. Bei Einzug durch die Verwaltung des Verkehrsunternehmens wird zudem ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindestens 2 Euro, bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen laut Bekanntgabe in Rechnung gestellt. Ist infolge der vorsätzlichen Verunreinigung eine sofortige Auswechslung des Fahrzeugs erforderlich, so sind neben den
Reinigungskosten die Kosten für die Auswechslung des Fahrzeugs zu zahlen.
Bei Beschädigungen der Objekte, die zu Betriebsstörungen führen (auch aus der Mitnahme von Sachen und Tieren), werden dem Verursacher die Kosten in Höhe des Aufwandes der Beseitigung bzw. Wiederherstellung berechnet. Die Kosten werden von der Verwaltung des Verkehrsunternehmens eingezogen. Ist eine Auswechslung eines Fahrzeugs erforderlich, werden die Kosten für die Auswechslung und die Wiederherstellung zzgl. dem Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindestens 2 Euro, bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen laut Bekanntgabe in Rechnung gestellt.
(8) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Absatz 7 und des § 7 Absatz 3 sowie bei Störungen des mobilen Fahrkartenautomaten in Bussen und Straßenbahnen – nicht an das Fahr-, sondern nach Möglichkeit an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Angabe von Ort und Fahrtrichtung und Beifügung der Fahrkarte bzw. einer Kopie an die Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten.
(9) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 30 Euro zu zahlen. Im Eisenbahnverkehr und in den Straßenbahnen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co KG wird bei missbräuchlicher Betätigung der Notbremse oder anderer Sicherungseinrichtungen ein Betrag in Höhe von 200 Euro fällig.
(10) Bei Straftaten haben das Personal sowie Beauftragte das Recht, nach § 229 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bzw. § 127 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) die Personalien festzustellen und, wenn diese verweigert werden, die Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.
§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrkarten
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.
Hierfür werden Fahrkarten ausgegeben. Die Fahrkarten werden im Namen und auf Rechnung des ausgebenden Verkehrsunternehmens (Konzessionsinhaber) verkauft.
(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einer für diese Fahrt gültigen Fahrkarte versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert die erforderliche Fahrkarte zu lösen. Eine über das Mobiltelefon erworbene gültige Fahrkarte muss bereits vor Betreten des Fahrzeugs auf dem Mobiltelefon sichtbar heruntergeladen sein.
(3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einer Fahrkarte versehen, die zu entwerten ist, hat er diese dem Betriebspersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; in Fahrzeugen mit Entwerter hat der Fahrgast die Fahrkarte entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen, soweit nicht eine entwertete Fahrkarte am mobilen Fahrkartenautomaten erworben wurde. Im Eisenbahnverkehr der Deutsche Bahn AG sind die Fahrkarten vor Betreten des Fahrzeugs auf den Stationen zu entwerten.
(4) Der Fahrgast hat die Fahrkarte bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und sie dem Betriebspersonal bzw. dem Fahrkartenkontrolleur auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug sowie die Bahnsteiganlage verlassen hat.
(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.
(6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen Fahrkarten benutzt werden. In entsprechend gekennzeichneten Nahverkehrszügen, in denen kein Bordverkauf von Fahrkarten stattfindet, ist ein Zustieg grundsätzlich nur mit gültiger Fahrkarte gestattet. Meldet der Fahrgast unaufgefordert, dass am Reiseantrittsbahnhof eine Fahrkartenausgabe nicht geöffnet bzw. ein Fahrkartenverkaufsautomat nicht betriebsbereit war, kann jedoch die Fahrkarte in den Nahverkehrszügen beim Fahrkartenkontrolleur erworben werden.
(7) Beanstandungen der Fahrkarte sind sofort beim Verkaufs- bzw. Fahrpersonal vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrkarten besteht kein Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunternehmen.
(8) Fahrkarten ohne Angabe der Wagenklasse gelten in Zügen des Nahverkehrs in der 2. Wagenklasse.
(9) Für Fahrpreis- und Fahrplanauskünfte auf bestätigtem Vordruck werden die folgenden Bearbeitungsentgelte erhoben:
§ 7 Zahlungsmittel
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5 Euro zu wechseln, mehr als 20 Münzen anzunehmen, Eincentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent anzunehmen sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5 Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgasts, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
(3) Beanstandungen des Wechselgelds oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
(4) Bei anderen Vertriebswegen (Fahrkartenautomat, Onlinevertrieb, elektronischen Fahrkarten, Mobilfunktelefon u.a.m.) ist entsprechend der dort erklärten technischen Vorgaben zu zahlen. Bei fehlgeschlagener bargeldloser Bezahlung werden dem Fahrgast das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10 Euro (bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen laut Bekanntgabe) sowie die anfallenden Rücklastschriftgebühren in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf bargeldlose Zahlung besteht nicht.
(5) Bei Ausfall des Verkaufsautomaten ist eine Fahrkarte beim Fahrpersonal zu erwerben. Die mobilen Verkaufsautomaten in den Fahrzeugen können als Zahlungsmittel Münzen im Wert von 5 Cent bis 2 Euro und je eine Banknote im Wert von 5 Euro bis 50 Euro in Abhängigkeit des Kaufpreises und der Fahrkarte annehmen.
Die Automaten sind zur Rückgabe von Wechselgeld eingerichtet. Falls Wechselgeld im Automaten fehlt oder die Restgeldrückgabe außer Betrieb gesetzt ist, ist der Fahrgast angehalten, passend zu zahlen. Darauf wird der Fahrgast unter Abbildung der entsprechenden Münzen oder Banknoten auf dem Bediendisplay besonders hingewiesen. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geld zu wechseln.
§ 8 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrkarten, auch Berechtigungskarten, die entgegen den Vorschriften dieser Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden grundsätzlich ersatzlos eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrkarten, die
Das Fahrgeld wird nicht erstattet.
Manipulationen und Vervielfältigungen von Fahrkarten und Berechtigungskarten werden zur Anzeige gebracht.
(2) Eine Fahrkarte, die nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder das amtliche Personaldokument mit Lichtbild auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
(3) Für eingezogene Fahrkarten wird auf Verlangen des Fahrgasts eine Quittung, bei der Deutschen Bahn AG und der Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH eine Fahrpreisnacherhebung (FN), ausgestellt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.
(4) Um die Rückerlangung einer eingezogenen Zeitfahrkarte hat sich der Fahrgast selbst zu bemühen. Diesbezügliche Anfragen sind an die zuständige Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten.
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
Eine Unterscheidung nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfolgt nicht. Eine Verfolgung im Straf-oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet ist, hat bei Aufforderung durch den Fahrkartenkontrolleur sich diesem gegenüber mittels eines amtlichen Personaldokuments mit Lichtbild zu legitimieren. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben werden, sind von ihm die hierdurch entste henden Kosten zu tragen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60 Euro erheben. Es kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für eine einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt. Hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
Die Zahlungsaufforderung oder die Quittung über die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts ist keine Fahrkarte für die Weiterfahrt. Will der Fahrgast seine Fahrt fortsetzen, muss er unverzüglich eine gültige Fahrkarte für die Weiterfahrt ab der Haltestelle, die nach dem Zeitpunkt der Feststellung des Fahrgastes ohne gültige Fahrkarte durch das Prüfpersonal folgt, im Fahrzeug erwerben.
(4) Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bar bezahlt, so ist die Zahlung spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung zu leisten. Muss der Betrag von der Verwaltung des Verkehrsunternehmens eingezogen werden, ergibt sich ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindestens 2 Euro, bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen laut Bekanntgabe. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, für jede schriftliche Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro, bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen laut Bekanntgabe zu erheben. Weitergehende Ansprüche nach § 288 Absatz 1 BGB bleiben unberührt. Der Fahrgast ist in jedem Fall verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen. Muss bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungsentgelts zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Behörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallenden Kosten vom Fahrgast zu tragen. Das Verkehrsunternehmen behält sich das Recht vor, die Fahrkarte bis zur vollständigen Bezahlung einzubehalten.
(5) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 7 Euro (zzgl. Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindestens 2 Euro), wenn der Fahrgast innerhalb von einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitfahrkarte (nicht auf andere Personen übertragbar) war. Soweit § 12 Absatz 3 EVO für Fahrten mit der Eisenbahn günstigere Regelungen vorsieht, bleiben diese unberührt.
(6) Bei Verwendung von ungültigen Zeitfahrkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Wird eine Fahrkarte zum gültigen Tarif nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der unbenutzten Fahrkarte (bei 4er-Karten auf alle Einzelabschnitte bezogen) erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung der Fahrkarte ist der Fahrgast.
(2) Eine Rücknahme von Gruppen-Tageskarten und die Erstattung des bereits gezahlten Fahrpreises sind einen Tag vor Fahrtantritt und abzüglich einer Gebühr von 2 Euro möglich. Nach Ablauf dieser Frist werden Gruppen-Tageskarten nicht erstattet. Bei einer Teilstornierung wird die alte Gruppen-Tageskarte durch eine neue ersetzt. Der Differenzbetrag zwischen alter und neuer Gruppen-Tageskarte wird abzüglich einer Gebühr von 2 Euro erstattet. Eine Teilstornierung ist bis ein Tag vor Fahrtantritt möglich.
(3) Wird eine Fahrkarte nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung der Fahrkarte ist der Fahrgast. Für zum Teil benutzte Fahrkarten für Einzelfahrten, Einzelabschnitte von 4er-Karten, Fahrkarten für Kurzstrecke sowie Tagesfahrkarten wird das Beförderungsentgelt nicht erstattet.
(4) Wird eine Zeitfahrkarte (außer Abo-Monatskarte) nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitfahrkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten, ggf. auch unter Anrechnung von Wochenkarten, auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitfahrkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitfahrkarte mit der Post maßgeblich.
Ein früherer Zeitpunkt der Erstattung kann nur dann und nur bei persönlichen Zeitfahrkarten (nicht auf andere Personen übertragbar) berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit und Reiseunfähigkeit, Unfall oder Tod des Fahrgasts vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für eine einfache Fahrt zugrunde gelegt.
Im Falle einer mit Reiseunfähigkeit verbundenen Krankheit ist eine Erstattung von Abo-Monatskarten unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts gemäß §10 (6) dieser Beförderungsbedingungen möglich. Bei der Erstattung von persönlichen Abo-Monatskarten (ermäßigte Abo-Monatskarte, personengebundene Abo-Monatskarte, 9-Uhr-Abo-Monatskarte, Senioren-Abo-Monatskarte) wird für jeden Tag der Reiseunfähigkeit 1/360 (Gesamtbetrag) bzw. 1/30 (monatliche Zahlung) des gezahlten Entgelts erstattet.
Erstattungsfähig sind Bescheinigungen mit jeweils mehr als 21 aufeinanderfolgenden Krankheitstagen, maximal jedoch 60 Tage pro Geltungsjahr. Die Reiseunfähigkeit muss spätestens 14 Tage nach Wegfall des Erstattungsgrundes beim Abo-ausgebenden Verkehrsunternehmen vorliegen, andernfalls ist eine Erstattung ausgeschlossen (Ausschlussfrist).
(5) Anträge nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen, das die Fahrkarte verkauft hat. Die Gültigkeit der Fahrkarten, deren Preis gemäß Tarifbestimmungen, § 2.5 erhöht wird, bleibt längstens 3 Monate ab dem Datum der Preiserhöhung bestehen, wobei die Regelungen der Tarifbestimmungen zur Entwertung und Gültigkeit der Fahrkarten unberührt bleiben. Bis dahin werden diese Fahrkarten als Fahrkarten zum gültigen Tarif anerkannt.
Bei Eisenbahnverkehrsunternehmen sind die Anträge innerhalb von 6 Monaten einzureichen. Für über Abonnement und Online ausgegebene Fahrkarten gelten abweichende Regelungen gemäß Anlage 5 § 8 Abs. 5 und Anlage 8 § 3 der Tarifbestimmungen marego.
(6) Von dem zu erstattenden Betrag werden ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 Euro, bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen laut Bekanntgabe, sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.
Bei Anträgen auf die Erstattung des Beförderungsentgeltes für Fahrkarten, deren Preis erhöht wurde, gelten folgende Regelungen:
Die etwaige Überweisungsgebühr bleibt davon unberührt.
(7) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.
(8) Für abhanden gekommene Fahrkarten erfolgt keine Entgelterstattung. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
§ 11 Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck1 und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Die eingebauten Akkus der Elektrokleinstfahrzeuge und elektrohilfsmotorisierten Fahrräder dürfen während der Befördeung nicht entnommen, geladen oder anderweitig (z.B. als Powerbank) genutzt werden.
Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sachen andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und Rollstuhlfahrern richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Absatz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Rollstuhlfahrer nicht zurückgewiesen werden.
Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Rollstuhlfahrer sowie die Personenbeförderung haben Vorrang vor der Mitnahme von Fahrgästen mit Fahrrädern. Fahrgäste mit Kinderwagen sollen an den mit dem Kinderwagensymbol versehenen Türen einsteigen und den Kinderwagen am entsprechend gekennzeichneten Platz unter Wahrung der Aufsichtspflicht gesichert abstellen.
Elektromobile Seniorenfahrzeuge, die inklusive Nutzer das bauartbedingte, zulässige Gesamtaufnahmegewicht der Fahrzeugrampe des Fahrzeuges oder an Bahnhöfen übersteigen, werden aus Sicherheitsgründen nicht befördert.
Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
(4) E-Scooter werden mit Fahrer in Linienbussen befördert, soweit
(5) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können.
Der Fahrgast haftet für alle Schäden, die durch das Mitführen, unzweckmäßige Unterbringung, mangelhafte Beaufsichtigung oder unvollständige Sicherung einer von ihm mitgeführten Sache an Personen oder Gegenständen entstehen. Fahrräder und sperrige Gegenstände können nur mitgenommen werden, wenn es die Beförderungskapazitäten zulassen. In den Fahrzeugen dürfen nur so viele Fahrräder mitgenommen werden, wie es ohne Gefährdung und Belästigung anderer Fahrgäste möglich ist.
(6) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
(7) Für die Mitnahme von Fahrzeugen und land-/forstwirtschaftlichen Geräten gelten die Bestimmungen zu Lasten und Lastenbeschränkungen aus § 9 Abs. 2 und 3 FäV sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 FäV.
1 Die Definition des Handgepäcks entnehmen Sie bitte den marego Tarifbestimmungen.
§ 12 Beförderung von Tieren
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 3 Absatz 1 und § 11 Absatz 1, 4 und 5 der Beförderungsbedingungen marego sowie § 9 der Tarifbestimmungen marego entsprechend anzuwenden.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert.
Hunde müssen – soweit sie nicht in geeigneten, geschlossenen Behältnissen mitgenommen werden – an der kurz gehaltenen Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, der ein Beißen ausschließt.
(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten und weitere Assistenzhunde (z.B. Epilepsiehund) sind zur Beförderung stets zugelassen.
Soweit andere gesetzliche Bestimmungen die Begleitung durch Hunde gestatten, sind diese zur Beförderung stets zugelassen.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten, geschlossenen Behältern mitgenommen werden. Hiervon sind die Fähren in Magdeburg ausgeschlossen, hier gilt § 9 Abs. 4 FäV.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(6) Bei Verstoß gegen die Absätze (2), (4), oder (5) wird ein Betrag in Höhe von 30 Euro erhoben.
§ 13 Fundsachen
(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des zuständigen Verkehrsunternehmens, nach den für dieses Fundbüro geltenden jeweiligen Bedingungen zurückgegeben.
Für den Versand der Fundsachen wird eine Gebühr in Höhe von 20 Euro erhoben. Bei der Ostdeutschen Eisenbahn GmbH wird keine Gebühr erhoben.
Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
(2) Über Fundsachen, deren Aufbewahrung nicht zumutbar ist, kann das Verkehrsunternehmen frei verfügen.
§ 14 Haftung
(1) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgasts und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
(2) Das Verkehrsunternehmen haftet nicht
§ 15 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn das Verkehrsunternehmen aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden. Weitergehende Ansprüche (z.B. Erstattungen oder Entschädigungen bei Zugverspätungen, Zugausfällen und daraus resultierenden Anschlussversäumnissen) bei einer Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind in der Anlage 6 „Fahrgastrechte im SPNV bei Zugverspätungen, Zugausfällen und daraus resultierenden Anschlussversäumnissen“ geregelt.
§ 16 Videoüberwachung
Zum Schutz vor Angriffen auf Leben und Gesundheit der Fahrgäste sowie zur Abwendung von Sachbeschädigungen jeglicher Art in und an Fahrzeugen behalten sich die Verkehrsunternehmen vor, Fahrgasträume mit Videogeräten zu überwachen. Durch die Betriebe wird der Missbrauch der Daten ausgeschlossen. Die Datenschutzregularien zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte werden dabei berücksichtigt. Die Fahrzeuge, in denen eine Videoüberwachung erfolgt, sind besonders gekennzeichnet.
§ 17 Besondere Beförderungsbedingungen für flexible Bedienformen
(1) Es werden flexible Bedienformen angeboten. Diese sind in den Fahrplänen kenntlich gemacht. Der Fahrtwunsch ist durch den Fahrgast rechtzeitig unter Beachtung der örtlich geltenden besonderen Festlegungen bei dem jeweiligen Verkehrsunternehmen anzumelden.
(2) Die Nutzung flexibler Bedienformen, welche nicht durch die Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG angeboten werden, ist für Fahrten, deren gewünschter Start- und Zielpunkt innerhalb der Stadt Magdeburg liegt, ausgeschlossen. Weitere spezielle Nutzungsbedingungen werden ggf. in den Fahrplänen beschrieben und/oder ortsüblich bekannt gegeben.
(3) Mit der Anmeldung eines Fahrtwunsches entsprechend den ausgewiesenen Anmeldeverfahren für den Rufbus und der Annahme durch das Verkehrsunternehmen kommt ein Beförderungsvertrag zu Stande. Dieser ist ohne weitergehende Ansprüche durch den Fahrgast bis maximal eine Stunde vor Fahrtbeginn – bei Fahrten vor 9 Uhr bis 18 Uhr des Vortages – kündbar. Die Verkehrsunternehmen können in Einzelfällen auch kürzere Abmeldefristen zulassen. Zur Identifikation muss der Fahrgast in der Lage sein, sich bei Aufforderung durch das Fahrpersonal mit einem Lichtbildausweis ausweisen zu können.
(4) Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, Fahrgäste, welche trotz zu Stande gekommenen Beförderungs-vertrages die Fahrt zwei Mal nicht antraten und auch nicht abbestellten, einmal abzumahnen. Nach erfolgloser Abmahnung, behält sich das Verkehrsunternehmen vor, den Fahrgast zeitweilig von der Beförderung im Rufbus auszuschließen und ihm die durch die Vertragsverletzung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
(5) Die Ermittlung der Fahrtroute des Rufbusses und die Koordinierung mehrerer Fahrtwünsche im Bediengebiet des Verkehrsunternehmens werden durch die Dispositionszentrale des Unternehmens vorgenommen. Der für den angemeldeten Fahrtwunsch disponierte Fahrweg kann vom Fahrweg der festen fahrplanmäßigen Linienfahrten der betreffenden Linie(n) abweichen. Ein Anspruch auf kürzesten Fahrweg besteht nicht.
(6) Im Übrigen sind die Mitnahme von Sachen und Fahrrädern beim Verkehrsunternehmen anzumelden. Für die Mitnahme von Sachen und Fahrrädern gelten darüber hinaus die Regelungen des § 11 der Beförderungsbedingungen.
§ 18 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens.
täglich 5 Uhr bis 20 Uhr
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