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Stand 01.08.2024
Tarifbestimmungen

Die marego-Tarifbestimmungen

Allgemeine Tarifbestimmungen

Paragraf

Info

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren im öffentlichen Linienverkehr in den Fahrzeugen der, in Anlage 2 aufgeführten Verkehrsunternehmen. Dies umfasst sämtliche Nahverkehrszüge, Straßenbahnen und Omnibusse im Verbundgebiet sowie die Magdeburger Fähren und die Fähre Ferchland-Grieben. Der Beförderungsvertrag wird im Namen und auf Rechnung zwischen dem Fahrgast und dem Verkehrsunternehmen geschlossen, dessen Fahrzeug er betritt. Soweit das betreffende Fahrzeug im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber der Vertragspartner.

(2) Das Verbundgebiet umfasst den Landkreis Börde, den Landkreis Jerichower Land, den Salzlandkreis und die Landeshauptstadt Magdeburg. In einigen Fällen gilt der Tarif auch über das Verbundgebiet hinaus. Eine Übersicht aller Lnine, auf denen der Tarif gilt, ist auf https://marego-verbund.de/linien einsehbar.

(3) Das Verbundgebiet ist in Tarifzonen mit jeweils einer Tarifzonennummer unterteilt. Nachfolgende Anlagen enthalten Informationen zum Verbundgebiet.

Auf der Internetseite www.marego-verbund.de sind darüber hinaus das Ortsverzeichnis mit Tarifzonenzuordnung und das Verzeichnis der Linien mit Sonderregelungen veröffentlicht.

§ 2 Arten, Erwerb, Konditionen und Preise von Fahrkarten

2.1 Fahrkartenarten

(1) Folgende Fahrkaten werden auf Grundlage des Tarifangebotes ausgegeben:

Einzelfahrkarten

  • Einzelfahrt
  • 4er-Karte

Tagesfahrkarten

  • 24-Stunden-Karte
  • Minigruppen-Tageskarte
  • Gruppen-Tageskarte

Zeitfahrkarten

  • Wochenkarte
  • Monatskarte
  • Monatskarte im Abonnement

Anschlussfahrt

Übergangsfahrkarten 1. Klasse als

  • Einzelfahrt
  • Monatskarte

Sonderangebote

  • Fahrkarte Landeslinie
  • Fahrradkarte MVB
  • Kombi-Ticket
  • Kurzstrecke
  • Jobticket
  • Otto-City-Card
  • Schülerfreizeitkarte
  • Semesterticket

2.2 Erwerb von Fahrkarten

(1) Fahrkarten können im Vorverkauf an unternehmenseigenen Verkaufsstellen, in Agenturen, an Fahrkartenautomaten, auf den Fähren in Magdeburg, auf der Fähre Ferchland-Grieben  und beim Fahrpersonal im Regionalbusverkehr erworben werden. Für den Fahrkartenerwerb im Abonnement, über das Internet oder Mobilfunkdiensten sowie auf Chipkarte gelten besondere Bedingungen (Anlage 5 , Anlage 7 , Anlage 8 und Anlage 9). Abo-Karten werden über ausgewählte Verkaufsstellen ausgegeben.

(2) In den Nahverkehrszügen kann eine Fahrkarte beim Zugbegleitpersonal gegen Aufpreis (Bordpreis) erworben werden. Der Bordpreis entfällt, wenn:

  1. ein Fahrkartenautomat im Zug vorhanden ist und der Fahrgast an diesem eine Fahrkarte lösen kann oder
  2. der Fahrkartenautomat im Zug nicht betriebsbereit ist oder
  3. am Bahnhof, an dem die Reise angetreten wird, keine geöffnete Fahrkartenausgabe und kein betriebsbereiter Fahrkartenautomat vorhanden war und die zuvor genannten Fälle 1 oder 2 eingetreten sind.

Unabhängig davon hat sich der Fahrgast für den Kauf einer Fahrkarte beim Zugbegleitpersonal grundsätzlich direkt nach Einstieg in das Fahrzeug unaufgefordert beim Zugbegleitpersonal zu melden. Der Bordpreis entspricht dem anzuwendenden Fahrpreis zzgl. 10%, jedoch mindestens 2 Euro, maximal 10 Euro.

(3) Das Fahrkartenangebot ist abhängig vom Vertriebsweg. Fahrkarten, die auf Fähren in Magdeburg ausgegeben werden, müssen entwertet werden. Fahrkarten, die in Fahrzeugen erworben werden, sind bereits entwertet und gelten grundsätzlich zum sofortigen Fahrtantritt. Ausgenommen hiervon sind Zeitfahrkarten, die auf Wunsch des Fahrgastes für einen späteren Gültigkeitsbeginn ausgegeben werden, und 4er-Karten, die durch den Fahrgast zu entwerten sind. Bei 4er-Karten, die im Zug durch einen Kundenbetreuer ausgegeben werden, nimmt die Entwertung für die erste Fahrt der Kundenbetreuer vor. Für die verbleibenden Fahrten hat die Entwertung durch den Fahrgast zu erfolgen.

(4) Fahrkarten werden in Abhängigkeit des Vertriebsweges und des ausgebenden Unternehmens entwertet oder nicht entwertet ausgegeben.

2.3 Geltungsdauer und -bereich

(1) Fahrkarten sind grundsätzlich nur innerhalb der Gültigkeitsdauer gültig, für die die Fahrkarte verkauft wurde.

(2) Innerhalb der gezahlten Tarifzonen, für die die Fahrkarte gelöst wurde, dürfen während der festgelegten Geltungsdauer beliebige Fahrten durchgeführt werden. Die Regelungen der Einzelfahrt, der 4er-Karte und der Anschlussfahrt gemäß § 3 Nr. 3.1., Nr. 3.2. und § 6 bleiben davon unberührt.

(3) Einzelfahrten, Einzelabschnitte einer 4er-Karte, Anschlussfahrten, Übergangsfahrkarten 1. Klasse als Einzelfahrt und Fahrkarten Landeslinien berechtigen zur Inanspruchnahme über die in der Anlage 4 genannte zeitliche Gültigkeit hinaus, wenn das Erreichen des Fahrtzieles zum gewünschten Termin unter Nutzung der zeitlich günstigsten Verbindung und unter Beachtung der räumlichen Gültigkeit der Fahrkarte wegen fehlender schnellerer Fahrtangebote nicht möglich ist.

2.4 Fahrpreise

(1) Die Fahrpreise ergeben sich grundsätzlich aus der gewünschten Art der Fahrkarte und der Preisstufe, gemäß den Angaben in der  Anlage 3 – Fahrpreistabelle.

(2) Die Preisstufe entspricht der Anzahl der zu befahrenen zusammenhängenden Tarifzonen. Wird eine Tarifzone mehrfach durchfahren, so zählt diese für die Ermittlung der Preisstufe nur einmal. Abweichungen von der Zählregel, die sich aus betriebsbedingten Gründen, im Anschlussverkehr oder bei baustellenbedingten Umleitungen ergeben, sind möglich. Abweichungen von der Zählregel gelten auch dann, wenn sich die Anzahl der durchfahrenden Tarifzonen zwischen dem Start- und Zielort aufgrund vo vorübergehend geänderten Linienführungen (z.B. baustellenbedingte Umleitungen) erhöht. In diesem Fall ist der Fahrpreis für die ursprüngliche Verbindung zu entrichten. Ferner sind Abweichungen von der Zählregel aus vertrieblichen und technischen Gründen möglich.

(3) Stehen mehrere Verbindungen zwischen Start- und Zielort zur Verfügung, so kann der Fahrgast eine Fahrkarte für die kürzere oder längere Strecke erwerben. Beim Erwerb der Fahrkarte für die längere Strecke kann auch die kürzere Strecke genutzt werden. Bestehen mehrere Wege zwischen zwei Tarifpunkten, die der gleichen Preisstufe angehören, ist die Fahrt auf diesen Verbindungen mit einer Fahrkarte der entsprechenden Preisstufe möglich.

(4) Jede Haltestelle ist einem Tarifpunkt zugeordnet. Ein Tarifpunkt kann aus mehreren Haltestellen bestehen. Für die Preisberechnung von Fahrten, die innerhalb eines Tarifpunktes sowie zwischen zwei benachbarten Tarifpunkten vorgenommen werden, gilt die Preisstufe N. Dies gilt selbst dann, wenn dabei eine Tarifzonengrenze überfahren wird. Ausgenommen sind Fahrten von, nach und innerhalb der Tarifzone Magdeburg (010) sowie Fahrten in den Nahverkehrszügen.

2.5 Übergangsregelungen bei Tarifänderungen

(1) Tarifänderungen werden gesondert veröffentlicht.

(2) Alle Fahrkarten, deren Preise sich nicht erhöhen, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

(3) Nach einer Tariferhöhung können Einzelfahrkarten und Tagesfahrkaten zum alten Tarif noch 3 Monate nach Inkrafttreten des neuen Tarifs entwertet, genutzt bzw. zur Erstattung gegeben werden. Es gilt de § 10 der Beförderungsbedingungen.

(4) Wochen-und Monatskarten, deren Gültigkeitsdauer vor Inkrafttreten einer Tarifänderung beginnt, können letztmalig am Tag vor der Tarifänderung zum alten Tarif gekauft werden. Sie dürfen bis zum Ende ihrer zeitlichen Gültigkeit genutzt werden. Im Vorverkauf erworbene Wochen-und Monatskarten, deren Gültigkeitsdauer nach Tarifänderung beginnt, können ab Zeitpunkt der Tarifänderung noch maximal 3 Monate im Rahmen der Geltungsdauer genutzt werden, bevor sie ihre Gültigkeit verlieren.

(5) Die Übergangsregelungen für Abo-Karten sind der Anlage 5 zu entnehmen.

§ 3 Einzelfahrkarten

(1) Einzelfahrkarten sind Einzelfahrten und 4er-Karten. Einzelfahrkarten mit der Bezeichnung „Kind“ sind preislich rabattiert und gelten für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren bzw. berechtigen zur Mitnahme von Sachen und Tieren gemäß § 9 der Tarifbestimmungen.

(2) Im Vorverkauf erworbene Einzelfahrten und Einzelabschnitte von 4er-Karten sind bei/vor Fahrtantritt zu entwerten, sofern sie nicht entwertet ausgegeben werden. Eine Einzelfahrt und ein Einzelabschnitt einer 4er-Karte sind für eine Person und grundsätzlich nur innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Anlage 4 gültig, für die die Fahrkarte verkauft wurde. Die Benutzung einer Einzelfahrt oder eines Einzelabschnittes einer 4er-Karte zum Normalfahrpreis durch mehrere Kinder ist unzulässig. Inhabern von Einzelfahrten oder 4er-Karten ist das Umsteigen auf dem Fahrweg und das Unterbrechen der Fahrt grundsätzlich im Rahmen der zeitlichen und räumlichen Gültigkeit beliebig oft gestattet.

3.1 Einzelfahrten

(1) Einzelfahrten werden zum Normal- und rabattierten Fahrpreis „Kind“ ausgegeben und haben einen Richtungsbezug. Einzelfahrten zum ermäßigten Fahrpreis erhalten Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Einzelfahrten zum ermäßigten Fahrpreis werden außerdem zur Mitnahme von Sachen und Tieren gemäß § 9 dieser Tarifbestimmungen ausgegeben.

(2) Umsteigen ist nur in Reiserichtung möglich. Rück-, Rund-und Ringfahrten sind nicht zulässig. Rückfahrten sind Fahrten in Richtung Ausgangspunkt auf derselben Strecke wie bei der Hinfahrt. Rundfahrten sind Fahrten, die auf einem anderen Weg als bei der Hinfahrt zum Ausgangspunkt führen. Ringfahrten sind Fahrten über andere Strecken bzw. Linien, die den ursprünglichen Fahrweg schneiden.

3.2 4er-Karten

(1) 4er-Karten sind zum Normal- und rabattierten Fahrpreis „Kind“ erhältlich.

(2) 4er-Karten weisen vier Einzelabschnitte zur Entwertung auf. Je Fahrt ist ein Einzelabschnitt zu entwerten. Eine 4er-Karte kann auch durch mehrere Fahrgäste genutzt werden. In diesem Fall ist für jeden Fahrgast ein Einzelabschnitt zu entwerten. Der Einzelabschnitt einer 4er-Karte kann entsprechend der aufgedruckten Verbindung für die Hin- und die Rückfahrt genutzt werden.

(3) 4er-Karten werden bei den jeweiligen Verkehrsunternehmen in unterschiedlicher Form ausgegeben. Die Entwertung erfolgt grundsätzlich wie auf der Fahrkarte abgebildet. Befindet sich keine Information über die Entwertung auf der ausgegebenen Fahrtkarte gilt Folgendes:

a) Wird eine 4er-Karte als vier getrennte bzw. abtrennbare Einzelabschnitte ausgegeben, erfolgt die Entwertung auf der Vorderseite jedes Einzelabschnittes.

b) Wird eine 4er-Karte nicht, wir unter Punkt a) beschrieben, ausgegeben, erfolgt die Entwertung je zweimal auf der Vorder- und Rückseite.

Die Ostdeutsche Eisenbahn GmbH gibt keine 4er-Karten aus.

(4) Für jeden Einzelabschnitt einer 4er-Karte gilt: Umsteigen ist nur in Reiserichtung möglich. Rück-, Rund-und Ringfahrten sind nicht zulässig. Es gelten die Definitionen gemäß § 3 Nr. 3.1. Abs. 2.

§ 4 Tagesfahrkarten

(1) Tagesfahrkarten sind als 24-Stunden-Karte, als Minigruppen-Tageskarten und als Gruppen-Tageskarten erhältlich.

(2) Tagesfahrkarten sind zu entwerten, sofern die Entwertung nicht bereits beim Verkauf erfolgt ist.

(3) Tagesfahrkarten gelten 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Entwertung.

(4) Tagesfahrkarten berechtigen, entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer und innerhalb des auf der Fahrkarte angegebenen Geltungsbereichs, zu beliebig häufigen Fahrten.

(5) 24-Stunden-Karten und Minigruppen-Tageskarten sind personengebunden und nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern der Fahrkarte der Vor – und Nachname aller mitreisenden Personen eingetragen sind. Eine Übertragung auf andere Personen ist ab Entwertung bzw. Namenseintrag nicht mehr möglich. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Bei Fahrkartenkontrollen ist nach Aufforderung die Identität durch ein gültiges amtliches Personaldokument mit Lichtbild nachzuweisen. Bei Reisen von Schulklassen genügt ein Schulstempel (wahlweise auch der Stempel des Schulamtes) bzw. der Name der Schule und die Anzahl der Personen in den vorgesehenen Feldern der Minigruppen-Tageskarte.

4.1 24-Stunden-Karte

24-Stunden-Karten sind zum Normal- und rabattierten Fahrpreis „Kind“ für eine Person erhältlich. 24-Stunden-Karten zum rabattierten Fahrpreis „Kind“ dürfen Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren nutzen. 24-Stunden-Karten zum rabattierten Fahrpreis „Kind“ werden außerdem zur Mitnahme von Sachen und Tieren gemäß § 9 dieser Tarifbestimmungen ausgegeben. Die Benutzung einer 24-Stunden-Karte zum Normalfahrpreis durch mehrere Kinder ist unzulässig.

4.2 Minigruppen-Tageskarten

Minigruppen-Tageskarten werden nur zum Normalfahrpreis ausgegeben. Die Minigruppen-Tageskarte ist für bis zu fünf gemeinsam reisende Personen ohne Alterseinschränkung gültig. Zur Ausschöpfung der Personenzahl darf kein Ersatz durch die entgeltpflichtige Mitnahme von Sachen stattfinden.

4.3 Gruppen-Tageskarten

(1) Das Angebot richtet sich an Gruppen mit mindestens 16 gemeinsam reisenden, fahrscheinpflichtigen Fahrgästen. Gruppen-Tageskarten werden nur zum Normalfahrpreis ausgegeben. Zur Ausschöpfung der Personenzahl darf kein Ersatz durch die entgeltpflichtige Mitnahme von Sachen und Tieren stattfinden.

(2) Gruppenfahrten mit der Gruppen-Tageskarte müssen bis spätestens 10 Werktage vor Reisebeginn angemeldet werden. Aus der Anmeldung ergibt sich keine Beförderungsgarantie. Die Gruppenfahrten mit anderen Fahrkarten können zwecks Prüfung der Platzverfügbarkeit ebenfalls angemeldet werden.

§ 5 Zeitfahrkarten

(1) Zeitfahrkarten sind Wochen- und Monatskarten sowie Abo-Monatskarten zum Normaltarif und zum ermäßigten Fahrpreis.

(2) Zeitfahrkarten sind gültig für eine Person. Eine Personenmitnahme ist nur für die, in den Tarifbestimmungen genannten Zeitkarten möglich.

(3) Zeitfahrkarten berechtigen entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer innerhalb des auf der Fahrkarte angegebenen Geltungsbereichs zu beliebig häufigen Fahrten.

5.1 Wochen- und Monatskarten zum Normalfahrpreis

(1) Wochen- und Monatskarten zum Normalfahrpreis sind personengebunden und damit nicht auf andere Personen übertragbar. Sie gelten nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild. Auf Wochen- und Monatskarten ist vom Fahrgast in den vorgesehenen Feldern sein Vor- und Nachname einzutragen.

(2) Wochenkarten zum Normalfahrpreis werden mit einem frei wählbaren ersten Gültigkeitstag ausgestellt und sind bis zum achten Kalendertag bis 4:00 Uhr gültig. Im Vorverkauf erworbene Wochenkarten sind ab ersten Geltungstag ab 0:00 Uhr gültig. Ansonsten beginnt der Gültigkeitszeitraum mit dem Kaufzeitpunkt oder der Gültigmachung.

(3) Monatskarten zum Normalfahrpreis werden mit einem frei wählbaren ersten Gültigkeitstag ausgestellt und sind bis zum gleichen Kalendertag des Folgemonats bis 4:00 Uhr gültig. Im Vorverkauf erworbene Monatskarten sind ab dem ersten Geltungstag ab 0:00 Uhr gültig. Ansonsten beginnt der Gültigkeitszeitraum mit dem Kaufzeitpunkt oder der Gültigmachung. Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 4:00 Uhr des 1. Kalendertages des zweiten Folgemonats.

5.2 Wochen- und Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis

(1) Wochen- und Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis gelten für

(I) Personen von 6 bis einschließlich 14 Jahren

(II) ab 15 Jahren

(a) Schüler und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater

  • allgemeinbildender Schulen,
  • berufsbildender Schulen,
  • Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
  • Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;

(b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist;

(c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul-oder Realschulabschlusses besuchen;

(d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des BBiG, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;

(e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

(f) Personen, die ein Praktikum oder ein Volontariat absolvieren, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;

(g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

(h) Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.

(2) Wochen-und Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis sind personengebunden und damit nicht auf andere Personen übertragbar. Sie gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Schülerausweis, einem gültigen Studierendenausweis oder einer gültigen marego-Berechtigungskarte, für Personen gemäß § 5.2 Abs. 1 Nummer I ist der Alters- und Identitätsnachweis nicht erforderlich, solange für sie noch keine Schulpflicht besteht. Der Schülerausweis bzw. die marego-Berechtigungskarte muss mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbar, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schul-und Ausbildungsjahr versehen sein. Schülerausweise und marego-Berechtigungskarten des jeweils laufenden Schuljahres werden bis einschließlich des letzten Tages des Monats, in dem die Sommerferien enden, anerkannt.

(3) Auf ermäßigte Wochen-und Monatskarten ist der Vor- und Nachname des Fahrgastes in die vorgesehenen Felder einzutragen.

(4) Wochenkarten zum ermäßigten Fahrpreis werden für den Binnenverkehr in der Tarifzone Magdeburg (010) nicht vertrieben. Wochenkarten zum ermäßigten Fahrpreis anderer Tarifzonen haben bei Fahrten aus, über oder zur Tarifzone Magdeburg (010) auch in der Tarifzone Magdeburg (010) gemäß § 1 Gültigkeit.

(5) Wochenkarten zum ermäßigten Fahrpreis werden mit einem frei wählbaren ersten Gültigkeitstag ausgestellt. Im Vorverkauf erworbene Wochenkarten zum ermäßigten Fahrpreis sind ab ersten Geltungstag ab 0:00 Uhr bis zum achten Kalendertag bis 4:00 Uhr gültig. Ansonsten beginnt der Gültigkeitszeitraum mit dem Kaufzeitpunkt oder der Gültigmachung.

(6) Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis werden mit einem frei wählbaren ersten Gültigkeitstag ausgestellt. Für im Vorverkauf erworbene Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis beginnt die Gültigkeit am ersten Geltungstag um 0:00 Uhr und endet am gleichen Kalendertag des Folgemonats um 4:00 Uhr, ansonsten beginnt der Gültigkeitszeitraum mit dem Kaufzeitpunkt oder der Gültigmachung. Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 4:00 Uhr des letzten Kalendertages des Monats.  Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 04:00 Uhr des 1. Kalendertages des zweisten Folgemonats.

(7) Die Träger der Schülerbeförderung geben „Schülerfahrkarten“ an Anspruchsberechtigte aus. Es gelten die Regelungen gemäß § 71 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA). Schülerfahrkarten sind personengebunden und damit nicht auf andere Personen übertragbar. Schülerfahrkarten berechtigen entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer innerhalb des auf der Fahrkarte ausgegebenen Geltungsbereichs zu beliebig häufigen Fahrten. Sie werden für ein Schuljahr ausgegeben und gelten nicht in den Sommerferien des Landes Sachsen-Anhalt. Die Geltungsdauer für Schülerfahrkarten richtet sich nach den Regelungen der Satzung der jeweiligen Gebietskörperschaft.

Verlorengegangene oder beschädigte „Schülerfahrkarten“ werden von dem ausgebenden Verkehrsunternehmen gebührenpflichtig ersetzt. Die Höhe der Gebühr wird mit örtlicher Bekanntgabe des ausstellenden Verkehrsunternehmens festgelegt.

5.3 Abo-Monatskarten

(1) Abo-Monatskarten sind Monatskarten im Abonnement. Die Mindestvetragslaufzeit der Abo-Monatskarte beträgt 12 Monate, bei einer Premium-Abo-Monatskarte 3 Monate. Die Vertragsbedingungen zu Abo-Monatskarten sind in der Anlage 5 aufgeführt. Abo-Monatskarten gelten innerhalb des Gültigkeitszeitraums ohne zeitliche Einschränkungen.

(2) Abo-Monatskarten werden entweder als personengebunden oder übertragbar ausgegeben. Die personengebundenen Abo-Monatskarten sind nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild gültig. Für die Nutzung der ermäßigten Abo-Monatskarten gelten die Regelungen § 5 Nr. 5.2 Abs. 2.

(3)  Folgende Abo-Monatskarten werden ausgegeben: Premium-Abo-Monatskarte, persönliche Abo-Monatskarte, ermäßigte Abo-Monatskarte, 9-Uhr-Abo-Monatskarte, Senioren-Abo-Monatskarte sowie Jobticket und Mieterticket als persönlich und als Premium. Darüber hinaus können weitere Monatskarten im Abonnement aufgrund von tariflichen Sonderaktionen und tariflichen Kooperationen mit besonderen Bestimmungen ausgegeben werden.

(4) Die Premium-Abo-Monatskarte ist auf andere Personen übertragbar. Sie berechtigt montags bis freitags von 17:00 Uhr bis 4:00 Uhr des Folgetages sowie an Wochenenden und Feiertagen ganztägig bis 4:00 Uhr des Folgetages zur Mitnahme von zusätzlich einem Erwachsenen und drei Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahren. An Wochenenden und Feiertagen gilt die Premium-Abo-Monatskarte verbundweit bis 4:00 Uhr des Folgetages. Die Premium-Abo-Monatskarte ermöglicht eine kostenlose Hundemitnahme ohne zeitliche Einschränkung.

(5) Die persönliche Abo-Monatskarte ist personengebunden und wird maschinell mit dem Namen des Nutzers versehen.

(6) Die ermäßigte Abo-Monatskarte ist personengebunden und wird maschinell mit dem Namen des Nutzers versehen. Zum Erwerb und zur Nutzung der ermäßigten Abo-Monatskarte sind Personen aus dem § 5 Nr. 5.2 Abs. 1 berechtigt.

(7)  Die 9-Uhr-Abo-Monatskarte ist personengebunden und wird maschinell mit dem Namen des Nutzers versehen. Sie wird nur für die Preisstufe MD ausgegeben und gilt ausschließlich in der Tarifzone Magdeburg (010). Die 9-Uhr-Abo-Monatskarte gilt montags bis freitags nicht in der Zeit von 4:00 Uhr bis 9:00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gilt sie ganztägig.

(8) Die Senioren-Abo-Monatskarte ist personengebunden und wird maschinell mit dem Namen des Nutzers versehen. Sie wird nur für die Preisstufe MD (gültig in der Tarifzone Magdeburg) und Preisstufe 12 (gültig im gesamten Verbundgebiet) ausgegeben. Die Senioren-Abo-Monatskarte berechtigt ganztägig zur Personenmitnahme von bis zu drei Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Zum Erwerb und zur Nutzung der Senioren-Abo-Monatskarte sind Personen ab 65 Jahren berechtigt. Maßgebend ist hier der erste Geltungstag der Senioren-Abo-Monatskarte. Die Senioren-Abo-Monatskarte ermöglicht eine kostenlose Hundemitnahme ohne zeitliche Einschränkung.

§ 6 Anschlussfahrten

(1) Für Fahrten über den Geltungsbereich der, unter § 5 und § 11 Nr. 11.2, 11.4. und 11.5. genannten Zeitkarten hinaus, kann eine Fahrkarte Anschlussfahrt erworben werden. Für Personen und Hunde, die im Rahmen der Mitnahmeregelung von Zeitfahrkarten mitgenommen werden, muss eine zusätzliche Anschlussfahrt gelöst werden. Anschlussfahrten können für Fahrten erworben werden, die

(a) in einer Tarifzone beginnen, in der auch die entsprechende Zeitfahrkarte gültig oder

(b) in einer Tarifzone enden, in der auch die entsprechende Zeitfahrkarte gültig ist.

Es gelten die Nutzungsbedingungen der Einzelfahrt

(2) Fahrkarten für eine Anschlussfahrt werden zum Normal- und rabattierten Fahrpreis „Kind“ für eine Person ausgegeben. Fahrkarten für eine Anschlussfahrt zum rabattierten Fahrpreis „Kind“ dürfen Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren nutzen bzw. berechtigen zur Mitnahme von Sachen und Tieren gemäß § 9 dieser Tarifbestimmungen.

(3) Die Preisstufe der Anschlussfahrt richtet sich nach der Fahrstrecke ab der letzten Tarifzone des Geltungsbereiches der Zeitfahrkarte auf dem Weg, für den die Anschlussfahrt genutzt wird und dem Fahrtziel. Die Anschlussfahrt gilt nur in Verbindung mit einer Zeitfahrkarte, die über die gesamte Dauer der Fahrt gültig ist.

(4) Nicht entwertete Anschlussfahrten sind – sofern auf den Stationen Entwerter vorhanden sind – vor, ansonsten unverzüglich bei Antritt der Fahrt zu entwerten.

(5) Die zeitliche Gültigkeit der Anschlussfahrt ergibt sich durch Addition der Preisstufen der Fahrkartenkombination (siehe Anlage 4). Sofern eine Fahrkartenkombination die Preisstufe 12 ergibt, entspricht die räumliche Gültigkeit dem Verbundgebiet und die zeitliche Gültigkeit der Regelung zur Preisstufe 12.

§ 7 Übergangsfahrkarten in die 1. Klasse

(1) Für die Benutzung der 1. Klasse der Nahverkehrszüge ist pro Person eine Übergangsfahrkarte zu lösen. Die Übergangsfahrkarte in die 1. Klasse ist nur in Kombination mit einer Fahrkarte im Normaltarif des marego gültig. Nutzern ermäßigter Zeitfahrkarten ist der Übergang in die 1. Wagenklasse nicht gestattet.

(2) Nicht entwertete Übergangsfahrkarten sind – sofern auf den Stationen Entwerter vorhanden sind – vor, ansonsten unverzüglich bei Antritt der ersten Fahrt zu entwerten.

(3) Übergangsfahrkarten sind nach Fahrtantritt nicht auf andere Personen übertragbar.

(4) Übergangsfahrkarten werden als Einzelfahrt und als Monatskarte ausgegeben.

(5) Übergangsfahrkarten als Einzelfahrt sind grundsätzlich nur innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Anlage 4 gültig, für die die Fahrkarte verkauft wurde. Sie berechtigen im Rahmen ihrer räumlichen und zeitlichen Gültigkeit zu einer einfachen Fahrt, jedoch nicht zu Rück-, Rund-oder Ringfahrten. Es gelten die Definitionen gemäß § 3 Nr. 3.1. Abs. 2.

(6) Übergangsfahrkarten als Monatskarten werden mit einem frei wählbaren ersten Gültigkeitstag ausgestellt. Im Vorverkauf erworbene Übergangsfahrkarten sind ab ersten Geltungstag ab 0:00 Uhr und bis zum gleichen Kalendertag des Folgemonats bis 4:00 Uhr gültig, ansonsten beginnt der Gültigkeitszeitraum mit dem Kaufzeitpunkt oder der Gültigmachung. Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 4:00 Uhr des 1. Kalendertages des zweiten Folgemonats.

§ 8 Unentgeltliche Beförderung

8.1 Kinder

(1) Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert, wenn diese in Begleitung von mindestens einer Person im Alter von 6 Jahren oder älter sind.

(2) Kindergartengruppen werden bis zur Einschulung bei allen Verkehrsunternehmen im gesamten Verbundgebiet unentgeltlich befördert, wenn diese in Begleitung von mindestens einem volljährigen Erziehenden sind. Das Begleitpersonal ist von der kostenlosen Beförderung ausgeschlossen.

8.2 Schwerbehinderte

(1) Schwerbehinderte werden entsprechend den Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) unentgeltlich befördert, wenn sie im Besitz des „Beiblattes des Versorgungsamtes“ zum Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke sind, dieses mitführen und auf Verlangen vorweisen.

(2) Die unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen und Begleithunden regeln ebenfalls die Bestimmungen des SGB IX. Blinde Menschen können in jedem Fall einen Blindenhund und eine Begleitperson unentgeltlich mitführen. Die Begleitung muss auf dem gültigen Schwerbehindertenausweis vermerkt sein.

8.3 Polizei und Bundespolizei

Uniformierte Polizeibeamte und deren Diensthunde werden in den Verkehrsmitteln des Linienverkehrs im Verbundraum unentgeltlich befördert. In den Nahverkehrszügen gilt dies nur für die 2. Klasse. Bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen werden außerdem Bahnschutzmitarbeiter in Uniform unentgeltlich befördert.

§ 9 Mitnahme von Tieren, Sachen und Fahrrädern

9.1 Mitnahme von Tieren

(1) Kleine Haustiere werden unentgeltlich befördert, wenn sie in einem geeigneten Behältnis sicher untergebracht sind.

(2) Für die Mitnahme eines Hundes, der nicht gemäß Absatz 1 in einem geeigneten Behältnis sicher untergebracht ist, ist eine Fahrkarte zum rabattierten Fahrpreis „Kind“ zu erwerben. Dies gilt nicht für Inhaber ausgewählter Abo-Monatskarten, die eine kostenlose Hundemitnahme inkludieren.

9.2 Mitnahme von Fahrrädern

(1) Ein Fahrrad ist ein mit Muskelkraft betriebenes Radfahrzeug. Gleichgestellt sind:

  • elektrohilfsmotorisierte Fahrräder (E-Bikes),
  • versicherungsfreie und versicherungspflichtige „schnelle“ Radfahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs)

Nicht gleichgestellt sind:

  • alle anderen motorbetriebenen Fahrzeuge, insbesondere solchen mit Verbrennungsmotor,
  • dreirädrige Fahrräder, Lastenräder.

Dreirädrige Fahrräder und Lastenräder sind keine Fahrräder nach diesen Beförderungsbedingungen; die Mitnahme im ÖPNV ist generell ausgeschlossen.

(2) Fahrgäste mit einer gültigen Fahrkarte können in den Zügen des Nahverkehrs und bei den Verkehrsunternehmen des öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehrs, BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH, Kreisverkehrsgesellschaft Salzland mbH, Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land mbH und Personenverkehrsgesellschaft Altmarkkreis Salzwedel mbH ein Fahrrad bzw. ein nicht versicherungspflichtiges elektrohilfsmotorisiertes Fahrrad im gesamten Verbundgebiet unentgeltlich mitnehmen. Es gelten die Regelungen des § 11 der Beförderungsbedingungen.

(3) Im Übrigen gelten gemäß § 12 Nr. 12.3 dieser Tarifbestimmungen Sonderregelungen für die Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co.KG.

9.3 Mitnahme von Sachen

(1) Es besteh kein Anspruch auf die Beförderung von Sachen. Die entgeltliche und die unentgeltliche Mitnahme von Sachen setzt die Einhaltung der Beförderungsbedingungen, insbesondere § 11, voraus.

(2) Hand- und Reisegepäck, 1 Kinderwagen, 1 Rollstuhl, 1 elektromobiles Seniorenfahrzeug, 1 Rollator, 1 Rodelschlitten, 1 tragbares Musikinstrument und ein Kinderfahrrad bis 20 Zoll Radgröße werden unentgeltlich befördert. Als Handgepäck gelten leicht tragbare Gegenstände, die in ihrer Form und Größe und durch die Bauart der Fahrzeuge eine Unterbringung unter oder über dem Sitzplatz des Fahrgastes bzw. auf dessen Schoß ermöglichen.

(3) Für einen Handwagen, einen Fahrradanhänger oder einen sonstigen sperrigen Gegenstand, der einen Fahrgastplatz beansprucht, ist eine Fahrkarte zum Fahrpreis „Kind“ in der entsprechenden Preisstufe zu lösen.

(4) Die Tarifierung der Beförderung von Tretrollern erfolgt analog zu E-Tretrollern.

9.4 Besondere Mitnahmeregelungen auf den Fähren

Für die Fähre in Magdeburg-Westerhüsen gelten besondere Mitnahmeregelungen. Die Tarifbestimmungen für die Mitnahme von Fahrzeugen und Nutztieren werden in § 12.8 geregelt.

9.5 Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeuge

(1) Als E-Tretroller werden Elektrokleinstfahrzeuge gemäß der Definition aus dem Paragrafen 1 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr vom 06.06.2019 definiert. Die Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen des Typs Segway ist ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten als E-Tretroller auch sonstige selbstbalancierende Fahrzeuge, die leichter als 25 kg sind. Das Bestehen der Versicherungspflicht hat keinen Einfluss auf die Beförderung und Tarifierung der E -Tretroller.

(2) Ein zusammengeklappter E-Tretroller wird unentgeltlich befördert. Für die Beförderung finden die Regelungen aus dem § 9.3 der Tarifbestimmungen „Mitnahme von Sachen“ ihre Anwendung.

(3) Ein nicht zusammengeklappter E-Tretroller wird gemäß des § 9.2 der Tarifbestimmungen „Mitnahme von Fahrrädern“ wie ein nicht versicherungspflichtiges Fahrrad behandelt.

§ 10 Regelungen für Verbundraum-übergreifende Fahrten

Bei Fahrten, deren Start oder Ziel außerhalb des Verbundraumes liegt, gelten die Tarife des jeweiligen Verkehrsunternehmens. Die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 bleibt davon unberührt. Die entsprechenden Fahrkarten können im Regionalverkehr nur in den Bussen bei dem betreffenden Verkehrsunternehmen über die gesamte Strecke erworben werden.

Für Fahrten mit Zügen des Nahverkehrszügen von und nach außerhalb des Verbundraumes liegenden Zielen sind vor Fahrtantritt Fahrkarten nach dem gültigen Deutschlandtarif bis zum Zielbahnhof über die gesamte Strecke zu lösen.

§ 11 Sonderangebote

11.1 Kombi-Tickets

Wird mit Veranstaltern, Institutionen, Unternehmen oder Beherbergungsstätten vereinbart, dass Eintrittskarten, Mitarbeiter-, Teilnehmer- oder Gästeausweise zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel berechtigen, gelten diese als Kombi-Tickets, wenn sie

  • das marego-Logo tragen und
  • den Geltungsbereich und die Geltungsdauer

ausweisen.

11.2 Jobtickets und Mietertickets

Zur Vereinfachung der Abfertigung können mit Unternehmen oder Institutionen Pauschalvereinbarungen über die Entrichtung der Beförderungsentgelte und die Ausgabe von Jobtickets sowie Mietertickets zur Weitergabe an die Mitarbeiter über einen längeren Gültigkeitszeitraum abgeschlossen werden. Für das Jobticket bzw. Mieterticket wird eine entsprechende besondere Fahrkarten ausgegeben. Der Preis des Jobtickets bzw. Mietertickets hängt von der Tarifbasis, der Gesamtabnahmemenge und von der Höhe des Zuschusses ab.

(1) Das Jobticket wird an Mitarbeiter eines Unternehmens bzw. einer Institution weitergegeben.

(2) Das Mieterticket wird an Personen weitergegeben, die im Wohnraummietverhältnis mit einem Vermieter stehen.

(3) Die Tarifbasis des personengebunden Jobtickets bzw. Mietertickets richtet sich nach den Bestimmungen der personengebundenen Abo-Monatskarte.

(4) Die Tarifbasis des Premium- Jobtickets bzw. Premium-Mietertickets richtet sich nach den Bestimmungen der Premium Abo-Monatskarte.

11.3 Otto-City-Card

(1) Die Otto-City-Card ist ein Stadtpass der Landeshauptstadt Magdeburg für einkommensschwache Personen. Die Voraussetzungen zur Ausgabe und Erhalt sowie Nutzung der Otto-City-Card richten sich nach Festlegungen der Landeshauptstadt Magdeburg.

(2) Ein Kunde mit einer Otto-City-Card kann an den MVB-eigenen personalbedienten Verkaufsstellen pro Monat Fahrkarten ab einen Einkaufswert von 5 Euro unter Anrechnung von Otto-City-Card-Guthaben die Tarifzone Magdeburg (010) erwerben. Bei der Erstattung von Beförderungsentgelt ist nur eine Umwandlung in andere Fahrkartenarten möglich.

11.4 Semestertickets

Semestertickets sind personengebundene Fahrkarten und werden an Direktstudierende von Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen ausgegeben bzw. es wird der Nachweis einer Fahrtberechtigung über Studierendenausweise vertraglich vereinbart. Sie sind nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild gültig. Grundlage der Semestertickets bilden Verträge, die zwischen marego und den Studieneinrichtungen abgeschlossen werden. Die Semestertickets gelten für ein Semester (sechs Monate) entsprechend der vereinbarten Gültigkeit. Semestertickets sind nicht auf andere Personen übertragbar. Für Semestertickets bestehen keine zusätzlichen Mitnahmeregelungen. In den Zügen ist ein Übergang in die 1. Klasse ausgeschlossen.

11.5 Schülerfreizeitkarte

(1) Die Schülerfreizeitkarte ist eine vergünstigte Monatskarte für Kinder und Vollzeitschüler. Zum Berechtigtenkreis gehören im Einzelnen:

(a) Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren,
(b) Vollzeitschüler folgender allgemeinbildender Schulen: Grundschulen, Hauptschulen, Sekundarschulen, freie Waldorfschulen, Sonderschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Förderschulen,
(c) Vollzeitschüler folgender berufsbildender Schulen: Berufsfachschulen, Fachoberschulen, beruflichen Gymnasien,
(d) Absolvierende des Berufsvorbereitungsjahres und Berufsbildungsjahres,
(e) Vollzeitschüler, die private oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter die vorgenannten Schulen fallen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulp flicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen oder sonstigen Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) förderungswürdig ist,
(f) Vollzeitschüler der ausländischen Schulen, die den Schultypen aus den Buchstabe b bis e entsprechen.

(2) Die Schülerfreizeitkarte gilt nicht für: Auszubildende, Studierende, Schüler an Abendgymnasien, Bundeswehrfachschulen, Kollegs- und Fachschulen, Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres oder vergleichbaren sozialen Diensten sowie Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst.

(3) Die Berechtigung zur Nutzung ist für unter Ziffer 1, Buchstaben b bis f genannte Berechtigte durch einen Schülerausweis oder eine marego-Berechtigungskarte nachzuweisen. Der Vollzeitschülerstatus soll dabei eindeutig nachgewiesen werden, insbesondere bei Schülern an Berufsschulzentren. Ist das anhand des Schülerausweises oder der marego-Berechtigungskarte nicht möglich, ist zusätzlich eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung mit der Bestätigung des Vollzeitschülerstatus mit sich zu führen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren müssen in der Lage sein, ihr Alter durch ein Dokument mit Lichtbild bzw. eine marego-Berechtigungskarte nachweisen zu können.

(4) Die Schülerfreizeitkarte gilt für unter der Ziffer 1, Buchstaben b bis f genannte Personen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Maßgebend ist der erste Geltungstag der Schülerfreizeitkarte.

(5) Die Schülerfreizeitkarte berechtigt zum beliebig häufigen Fahren innerhalb des gesamten Verbundgebietes (Preisstufe 12) in den folgenden Zeiträumen:

  • an Schultagen von 14:00 Uhr bis 4:00 Uhr des Folgetages,
  • an Wochenenden, Feiertagen des Landes Sachsen-Anhalt und an den gesetzlichen Ferientagen des Landes Sachsen-Anhalt ganztägig bis 4:00 Uhr des Folgetages,
  • die Schülerfreizeitkarte gilt in Kombination mit einer zum Zeitpunkt der Fahrt gültigen Zeitfahrkarte auch an Schultagen ganztägig bis 4:00 Uhr des Folgetages.

(6) Die Schülerfreizeitkarte wird mit einem frei wählbaren ersten Gültigkeitstag ausgestellt. Im Vorverkauf erworbene Schülerfreizeitkarten sind ab dem ersten Geltungstag ab 0.00 Uhr und bis zum gleichen Kalendertag des Folgemonats bis 4:00 Uhr gültig, ansonsten beginnt der Gültigkeitszeitraum mit dem Kaufzeitpunkt oder der Gültigmachung. Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 4:00 Uhr des 1. Kalendertages des zweiten Folgemonats.

(7) Die Schülerfreizeitkarte ist personengebunden und damit nicht auf andere Personen übertragbar. Die Fahrkarte ist nur gültig, wenn der Vor- und Nachname in die dafür vorgesehenen Felder unauslöschlich und deutlich lesbar eingetragen wird.

11.6 Tarifliche Sonderaktionen

marego kann vorübergehend entweder nur zeitlich oder nur örtlich oder zeitlich und örtlich begrenzte tarifliche Sonderangebote anbieten. Die Sonderaktionen sind nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) bei den Genehmigungsbehörden anzuzeigen und nach PBefG und AEG bekanntzugeben.

§ 12 Zeitlich und örtlich begrenzte Sonderregelungen zum Tarif der Verkehrsunternehmen des marego

12.1 Sonderregelungen in den Nahverkehrszügen

(1) Gegen Vorlage von BahnCards können auch Bahncard-rabattierte Fahrkarten des Deutschlandtarifes ausgegeben werden, wenn die Fahrt zwischen Start- und Zielbahnhof in Zügen des Nahverkehrs erfolgt. Diese sind jedoch nur in den Nahverkehrszügen gültig.

(2) Soldaten der Bundeswehr werden in den Nahverkehrszügen unentgeltlich befördert, wenn sie sich während der Fahrt durch das Tragen einer vollständigen Uniform, die Vorlage des persönlichen Truppenausweises und durch die, für diese Fahrt über das für die Bundeswehr eingerichtete Buchungsportal gebuchte Fahrkarte legitimieren.

12.2 Sonderregelungen bei der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH, Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land mbH, Personenverkehrsgesellschaft Altmarkkreis Salzwedel mbH

(1) Gegen Vorlage einer BahnCard 25 oder BahnCard 50 kann ein Fahrgast auf den landesbedeutsamen Linien eine Fahrkarte Landeslinie erwerben. Der Preis einer Fahrkarte Landeslinie entspricht einer Einzelfahrt zum rabattierten Fahrpreis „Kind“. Die Fahrkarte Landeslinie ist jedoch nur auf den landesbedeutsamen Linien gültig. Sie sind nach Fahrtantritt nicht auf andere Personen übertragbar und grundsätzlich nur innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Anlage 4 gültig, für die die Fahrkarte verkauft wurde. Umsteigen ist nur in Reiserichtung möglich. Rück-, Rund- und Ringfahrten sind nicht zulässig. Es gelten die Definitionen gemäß § 3 Nr. 3.1. Abs. 2.

(2) Folgende Bahnfahrkarten werden zur Fahrt auf den landesbedeutsamen Linien anerkannt:

a) Quer-durchs-Land-Ticket

b) BahnCard 100

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nur für landesbedeutsame Linien, die im Verzeichnis de Linien mit tariflichen Sonderregelungen unter www.marego-verbund.de aufgeführt sind.

12.3 Sonderregelungen bei der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co.KG

12.3.1 Kurzstrecke

(1) Fahrkarten für eine Kurzstrecke gelten ausschließlich in den Bussen und Straßenbahnen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG. Die Fahrkarten der Kurzstrecke gelten nur in der Tarifzone Magdeburg (010), grundsätzlich für eine Fahrt bis zur 3. Haltestelle unabhängig vom Fahrweg, wobei die Einstiegshaltestelle nicht mitgezählt wird. Werden Haltestellen durchfahren, sind diese mitzuzählen. Der Inhaber einer Kurzstrecke darf nur in Fahrtrichtung umsteigen.

(2) Fahrkarten für eine Kurzstrecke werden zum Normalpreis für eine Person ausgeben. Fahrkarten für eine Kurzstrecke sind nicht auf andere Personen übertragbar. Die in den Bussen und Straßenbahnen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG ausgegebenen Fahrkarten einer Kurzstrecke sind stets entwertet. Fahrkarten für eine Kurzstrecke werden auch über die unter der Anlage 8 genannten Vertriebskanäle ausgegeben.

12.3.2 Mitnahme von Fahrrädern

(1) In den Bussen und Straßenbahnen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG ist für die Mitnahme eines Fahrrads bzw. eines nicht versicherungspflichtigen elektrohilfsmotorisierten Fahrrads eine Fahrradkarte MVB zu lösen. Davon ausgenommen sind Inhaber von Zeitkarten gemäß § 5 und § 11. Sie benötigen keine zusätzliche Fahrkarte für die Mitnahme eines Fahrrads. Generell ist die Mitnahme von Fahrrädern bzw. von nicht versicherungspflichtigen elektrohilfsmotorisierten Fahrrädern in den Bussen und Straßenbahnen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG lediglich von montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 18:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an den Wochenenden und feiertags ganztägig möglich.

(2) Die Fahrradkarte MVB berechtigt zur Beförderung eines Fahrrades in den Bussen und Straßenbahnen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG. Die Fahrradkarte MVB gilt nur in der Verbindung mit einer gültigen Fahrkarte der Person, die das Fahrrad mitnimmt. Die Gültigkeit der Fahrradkarte MVB ab der Entwertung entspricht der Gültigkeit der Fahrkarte der Person, die das Fahrrad mitnimmt. In der Kombination mit einem Einzelabschnitt der 4er -Karte gilt die Fahrradkarte MVB wie dieser Einzelabschnitt. In Verbindung mit dem City-Ticket und der BahnCard 100 sowie mit übrigen Fahrkarten, deren Geltungszeit länger als 1 Tag dauert, gilt die Fahrradkarte MVB 60 Minuten ab Entwertung. Die Regelung § 2.3 Abs. 3 wird angewandt.

12.4 City-Ticket

Fernverkehrsfahrkarten, die mit dem Zusatz „+City“ versehen sind, berechtigen zur Nutzung aller öffentlicher Nahverkehrsmittel für alle auf der Fahrkarte eingetragenen Personen in der Tarifzone Magdeburg (010) . Die genannten Fahrkarten berechtigen an der Startadresse der Reise zur einmaligen Fahrt in Richtung Startbahnhof sowie nach Ankunft am Zielbahnhof zur einmaligen Fahrt in Richtung auf die endgültige Zieladresse, bei Rückfahrkarten auch am Tag der Rückfahrt (aufgedrucktes Reisedatum) zur Fahrt zum Bahnhof. Die Regelungen zur kostenlosen Kindermitnahme richten sich nach dem Fernverkehrstarif.

12.5 Gegenseitige Tarifanerkennung

Nach Bekanntgabe werden Fahrkarten gemäß anderen Tarifen im vorgegebenen Umfang auf festgelegten Linien bzw. Linienabschnitten anerkannt. Die Bekanntgabe und ein Verzeichnis der Linien mit diesen Sonderregelungen werden unter www.marego-verbund.de/linien veröffentlicht.

12.6 Besondere Tarifbestimmungen für den Fährverkehr

12.6.1 Sonderregelungen für die Fähren in Magdeburg

(1) Auf der Fähre Magdeburg-Westerhüsen ist die Mitnahme von Fahrzeugen und Nutztieren zulässig. Für PKW, Kraftrad, land- und forstwirtschaftlich Maschinen, Reittiere und andere Nutztiere ist jeweils eine Einzelfahrt der Preisstufe Magdeburg zu lösen. Eine unentgeltliche Mitnahme ist nur Inhabern eine Premium-Abo-Monatskarte oder einer Senioren-Abo-Monatskarte möglich. Ein Fahrgast darf während einer Fahrt nur eines der o. g. Fahrzeuge oder Tiere mitnehmen.

(2) Auf den Fähren in Magdeburg ist die Mitnahme eines Fahrrads oder bzw. eines nicht versicherungspflichtigen elektrohilfsmotorisierten Fahrrads kostenlos.

12.6.2 Sonderregelungen für die Fähre Ferchland-Grieben

(1) Auf der Fähre Ferchland-Grieben ist die Mitnahme eines Fahrrads bzw. eines nicht versicherungspflichtigen elektrohilfsmotorisierten Fahrrads kostenlos.

(2) Für die Mitnahme von Fahrzeugen (mit Ausnahme von Fahrrädern) und Nutztieren auf de Fähre Ferchland-Grieben wir ein Zuschlag erhoben.

(3) Der Zuschlag wir in 3 Entgeltklassen unterteilt:

a. Entgeltklasse 0 für:

i. Fahrzeuge bis 125 m3 Hubraum inkl. Anhänger und Beiwagen,

ii. Fahrzeuge, die durch Muskelkraft angetrieben werden und mit einem Gewicht von bis 0,1 t,

iii. Nutztiere im Fahrzeug,

iv. alle anderen Fahrzeug, die keiner anderen Entgeltklasse zuordenbar sind.

b. Entgeltklasse A für:

i. Fahrzeuge über 125 m3 und bis 3,5 t Gewicht inkl. Anhänger und Beiwagen,

ii. Nutztiere im Gespann und Fuhrwagen,

iii. Wohnanhänger, sie sind von der Regelung i. ausgenommen,

c. Entgeltklasse B für über 3,5 t Gewicht inkl. Anhänger und Beiwagen

(4) Die Mitnahme von Fahrzeugen und Nutztieren, die der Entgeltklasse 0 entsprechen ist unentgeltlich. Hierfür  wird keine separate Fahrkarte ausgestellt.

(5) Für Zuschläge der Klasse A und B werden folgende Fahrkartenarten ausgegeben:

a. Einzelfahrt die einen Richtungsbezug hat. Umstiege, Rück- Rund- und Ringfahrten sind nicht zulässig.

b. 5er-Karte, die aus 5 Abschnitten besteht. Jeder Abschnitt gilt wie eine Einzelfahrt (ausgenommen Abs. 13).

(6) Zuschlagbezogene Fahrkarten vom Abs. 2 sind nicht auf andere Personen übertragbar und gelten nur auf der Fähre Ferchland-Grieben.

(7) Das Gewicht ist stets mit Anhänger und Beiwagen anzugeben. Bei Abschleppfahrzeugen ist der Zuschlag für je ein abgeschlepptes Fahrzeug zusätzlich zu entrichten.

(8) Die Mitnahme von Nutztieren, die nicht im Gespann und nicht im Fahrzeug transportiert werden können, bedarf es eine Fahrkarte der Preisstufe N (ohne Ermäßigung).

(9) Das Entgelt für die Beförderung eines Fahrers bzw. eines Halters, der Nutztiere im Gespann führt, sind im Zuschlag der Entgeltklasse A und B inkludiert. Eine zusätzliche Fahrkarte ist hierfür nicht notwendig.

(10) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben befugt sind, sowie Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen (BOS) werden mit ihren Fahrzeugen kostenlos befördert, sofern sie sich im Einsatz befinden.

(11) Die Fahrpreis für den Zuschlag befinden sich in Anlage 3 (Fahrpreistabelle).

(12) Der Zuschlag für ein versicherungspflichtiges Fahrzeug ist nur in Verbindung mit der zu dem Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigung Teil I gültig. ein Fahrgast, der ein versicherungspflichtiges Fahrzeug mitnimmt, hat nach Aufforderung durch den Fahrkartenkontrolleur oder Betriebspersonal die Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeugs bzw. des Anhängers vorzuzeigen.

(12) Für die Mitnahme von Fahrzeugen und Nutztieren an Wochenenden und an Feiertagen sowie an allen Tagen in den Kalendermonaten Juni bis August des jeweiligen Jahres wird ein Aufpreis pro Zuschlag erhoben. Der Aufpreis ist nur an Wochen enden und Feiertagen ebenfalls für den Transport der Fahrzeuge der Entgeltklasse 0 inkl. Fahrräder zu entrichten. Der Aufpreis wird bei der Nutzung der 5er-Karte gem. Abs. 5 nicht erhoben. Die Höhe des Aufpreises ist der Anlage 3 (Fahrpreistabelle) zu entnehmen.

§ 13 Länder-Tickets

Sachsen-Anhalt-Tickets, Sachsen-Tickets und Thüringen-Tickets werden in allen Linienverkehrsmitteln in Sachsen-Anhalt, auf denen der marego-Tarif gilt, anerkannt. Es gelten die genehmigten Tarifbestimmungen der Sachsen-Anhalt-, Sachsen- und Thüringen-Tickets. Der Verkauf des Sachsen-Anhalt-Tickets erfolgt auch durch die Verkehrsunternehmen des marego.

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