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Stand 01.08.2026
Tarifbestimmungen

Die marego-Tarifbestimmungen

Allgemeine Tarifbestimmungen

Paragraf

Info

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren im öffentlichen Linienverkehr in den Fahrzeugen der, in Anlage 2 aufgeführten Verkehrsunternehmen. Dies umfasst sämtliche Nahverkehrszüge, Straßenbahnen und Omnibusse im Verbundgebiet sowie die Magdeburger Fähren und die Fähre Ferchland-Grieben. Der Beförderungsvertrag wird im Namen und auf Rechnung zwischen dem Fahrgast und dem Verkehrsunternehmen geschlossen, dessen Fahrzeug er betritt. Soweit das betreffende Fahrzeug im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber der Vertragspartner.

(2) Das Verbundgebiet umfasst den Landkreis Börde, den Landkreis Jerichower Land, den Salzlandkreis und die Landeshauptstadt Magdeburg. In einigen Fällen gilt der Tarif auch über das Verbundgebiet hinaus. Eine Übersicht aller Lnine, auf denen der Tarif gilt, ist auf https://marego-verbund.de/linien einsehbar.

(3) Das Verbundgebiet ist in Tarifzonen mit jeweils einer Tarifzonennummer unterteilt. Nachfolgende Anlagen enthalten Informationen zum Verbundgebiet.

Auf der Internetseite www.marego-verbund.de sind darüber hinaus das Ortsverzeichnis mit Tarifzonenzuordnung und das Verzeichnis der Linien mit Sonderregelungen veröffentlicht.

§ 2 Arten, Erwerb, Konditionen und Preise von Fahrkarten

2.1 Fahrkartenarten

(1) Folgende Fahrkaten werden auf Grundlage des Tarifangebotes ausgegeben:

Einzelfahrkarten

  • Einzelfahrt

Tagesfahrkarten

  • 24-Stunden-Karte
  • 24-Stunden-Karte Gruppe

Zeitfahrkarten

  • Schülerwochenkarte
  • Monatskarte
  • Monatskarte im Abonnement

Übergangsfahrkarten 1. Klasse als

  • Einzelfahrt
  • Monatskarte

Sonderangebote

  • Fahrradkarte MVB
  • Kombi-Ticket
  • Kurzstrecke
  • Jobticket
  • Mieterticket
  • Semesterticket
  • Fahrradmonatskarte MVB
  • Abo-Plus

2.2 Erwerb von Fahrkarten

(1) Fahrkarten an unternehmenseigenen Verkaufsstellen, in Agenturen, an Fahrkartenautomaten, auf den Fähren in Magdeburg, auf der Fähre Ferchland-Grieben und beim Fahrpersonal im Regionalbusverkehr erworben werden. Für den Fahrkartenerwerb im Abonnement, gelten besondere Bedingungen (Anlage 5 , Anlage 7 , Anlage 8 und Anlage 9).

(2) In den Nahverkehrszügen kann bei Vorhandensein von Fahrkartenautomaten im Zug an diesen eine Fahrkarte gekauft oder in Zügen ohne Fahrkartenautomaten beim Zugbegleitpersonal gegen Aufpreis (Bordpreis) eine Fahrkarte erworben werden. Der Bordpreis entfällt, wenn:

  1. der Fahrkartenautomat im Zug nicht betriebsbereit ist oder
  2. am Bahnhof, an dem die Reise angetreten wird, keine geöffnete Fahrkartenausgabe und kein betriebsbereiter Fahrkartenautomat vorhanden war und die zuvor genannten Fälle 1 oder 2 eingetreten sind.

Unabhängig davon hat sich der Fahrgast für den Kauf einer Fahrkarte grundsätzlich direkt nach Einstieg in das Fahrzeug unaufgefordert beim Zugbegleitpersonal zu melden. Der Bordpreis entspricht dem anzuwendenden Fahrpreis
zzgl. 10 %, jedoch mindestens 2 Euro, maximal 10 Euro.

(3) Das Fahrkartenangebot ist abhängig vom Vertriebsweg. Fahrkarten, die auf Fähren in Magdeburg ausgegeben werden, müssen entwertet werden. Fahrkarten, die in Fahrzeugen erworben werden, sind bereits entwertet und gelten grundsätzlich zum sofortigen Fahrtantritt.

(4) Fahrkarten der Preisstufe MD werden in Abhängigkeit des Vertriebsweges und des ausgebenden Unternehmens entwertet oder nicht entwertet ausgegeben. Fahrkarten aller übrigen Preisstufen werden stets entwertet ausgegeben. Der Fahrgast ist in der Pflicht, die Entwertung der Fahrkarte vor Fahrtantritt vorzunehmen, soweit die Fahrkarte nicht entwertet ausgegeben worden ist. In den Fahrzeugen der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH, Kreisverkehrsgesellschaft Salzland mbH, Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land mbH und Personenverkehrsgesellschaft und Altmarkkreis Salzwedel mbH ist die Entwertung in Fahrzeugen nicht möglich.

2.3 Geltungsdauer und -bereich

(1) Fahrkarten sind grundsätzlich nur innerhalb der Gültigkeitsdauer gültig, für die die Fahrkarte verkauft wurde.

(2) Innerhalb der gezahlten Tarifzonen, für die die Fahrkarte gelöst wurde, dürfen während der festgelegten Geltungsdauer beliebige Fahrten durchgeführt werden. Die Regelungen der Einzelfahrt gemäß § 3 sowie Regelungen zur Preisstufe Lokal gemäß § 2.4 bleiben davon unberührt.

(3) Einzelfahrten und Übergangsfahrkarten 1. Klasse als Einzelfahrt berechtigen zur Inanspruchnahme über die in der Anlage 4 genannte zeitliche Gültigkeit hinaus, wenn das Erreichen des Fahrtzieles zum gewünschten Termin unter Nutzung der zeitlich günstigsten Verbindung und unter Beachtung der räumlichen Gültigkeit der Fahrkarte wegen fehlender schnellerer Fahrtangebote nicht möglich ist.

2.4 Fahrpreise

(1) Die Fahrpreise ergeben sich grundsätzlich aus der gewünschten Art der Fahrkarte und der Preisstufe, gemäß den Angaben in der Anlage 3 – Fahrpreistabellen.

(2) Die Preisstufe entspricht der Anzahl der zu befahrenen, zusammenhängenden Tarifzonen. Die Tarifierung erfolgt in folgenden Preisstufen:

  1. Preisstufe MD für alle Fahrten die ausschließlich innerhalb der Tarifzone (010), Magdeburg stattfinden.
  2. Preisstufe Lokal gemäß Abs. 5.
  3. Preisstufe Regio 1 für Fahrten, bei denen die Anzahl der zu befahrenen, zusammenhängenden Tarifzonen mindestens 2 und höchstens 3 beträgt.
  4. Preisstufe Regio 2 für Fahrten, bei denen die Anzahl der zu befahrenen, zusammenhängenden Tarifzonen mindestens 4 und höchstens 5 beträgt.
  5. Preisstufe Regio 3 für Fahrten, bei denen die Anzahl der zu befahrenen, zusammenhängenden Tarifzonen mindestens 6 und höchstens 9 beträgt.
  6. Preisstufe Regio 4 für Fahrten, bei denen die Anzahl der zu befahrenen, zusammenhängenden Tarifzonen mehr als 9 beträgt.

Wird eine Tarifzone mehrfach durchfahren, so zählt diese für die Ermittlung der Preisstufe nur einmal. Abweichungen von der Zählregel, die sich aus betriebsbedingten Gründen, im Anschlussverkehr oder bei baustellenbedingten Umleitungen ergeben, sind möglich. Abweichungen von der Zählregel gelten auch dann, wenn sich die Anzahl der durchfahrenen Tarifzonen zwischen dem Start- und Zielort aufgrund von vorübergehend geänderter Linienführungen (z.B. baustellenbedingte Umleitungen) erhöht. In diesem Fall ist der Fahrpreis für die ursprüngliche Verbindung zu entrichten. Ferner sind Abweichungen von der Zählregel aus vertrieblichen und technischen Gründen möglich.
Auf der Internetseite www.marego-verbund.de/linien werden die Preisstufen für alle mögliche Start- und Zieltarifpunktkombinationen veröffentlicht, die verkauft werden. Diese geben die verbindliche Auskunft über die Preisstufe der Verbindung.

(3) Stehen mehrere Verbindungen zwischen Start- und Zielort zur Verfügung, so kann der Fahrgast eine Fahrkarte für die kürzere oder längere Strecke erwerben. Beim Erwerb der Fahrkarte für die längere Strecke kann auch die kürzere Strecke genutzt werden. Bestehen mehrere Wege zwischen zwei Tarifpunkten, die der gleichen Preisstufe angehören, ist die Fahrt auf diesen Verbindungen mit einer Fahrkarte der entsprechenden Preisstufe möglich.

(4) Jede Haltestelle ist einem Tarifpunkt zugeordnet. Ein Tarifpunkt kann aus mehreren Haltestellen bestehen.

(5) Die Preisstufe Lokal gilt für alle Fahrten innerhalb einer Tarifzone. Die Preisstufe Lokal gilt in den Bussen des Regionalverkehrs auch für Fahrten zwischen zwei benachbarten Tarifpunkten, selbst dann, wenn dabei eine Tarifzonengrenze überfahren wird. Zwei Tarifpunkte sind genau dann benachbart, wenn sie mit mindestens einer Linie verknüpft sind und zwischen denen kein anderer Tarifpunkt liegt und es sich gleichzeitig um den Start- und den Zieltarifpunkt für die gleiche Fahrt handelt. Die Preisstufe Lokal gilt nicht für Fahrten von, nach und innerhalb der Tarifzone Magdeburg (010) sowie für Fahrten in den Nahverkehrszügen zwischen zwei benachbarten Tarifpunkten.

(6)  Ausgewählte Fahrkarten der Preisstufe MD und der Preisstufe Lokal, die über Mobiltelefondienst-Applikationen und Online-Webshops gemäß Anlage 7 und 8 ausgegeben werden, werden preislich gegenüber den anderen Vertriebswegen rabattiert. Die Fahrkarten, die preislich rabattiert sind sowie die rabattierten Preise sind der Anlage 3 zu entnehmen.

2.5 Übergangsregelungen bei Tarifänderungen

(1) Tarifänderungen werden gesondert veröffentlicht.

(2) Alle Fahrkarten, deren Preise oder Konditionen sich nicht ändern, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

(3) Nach einer Tarifänderung können Einzelfahrten und Tagesfahrkaten zum alten Tarif noch 3 Monate nach Inkrafttreten des neuen Tarifs entwertet bzw. genutzt werden. Es gilt der § 10 der Beförderungsbedingungen.

(4) Schülerwochen-und Monatskarten, deren Gültigkeitsdauer vor Inkrafttreten einer Tarifänderung beginnt, können letztmalig am Tag vor der Tarifänderung zum alten Tarif gekauft werden. Sie dürfen bis zum Ende ihrer zeitlichen Gültigkeit genutzt werden. Im Vorverkauf erworbene Schülerwochen-und Monatskarten, deren Gültigkeitsdauer nach Tarifänderung beginnt, können ab Zeitpunkt der Tarifänderung noch maximal 3 Monate im Rahmen der Geltungsdauer genutzt werden, bevor sie ihre Gültigkeit verlieren (Anlage 4).

(5) Die Übergangsregelungen für Abo-Karten sind der Anlage 5 zu entnehmen.

(6) Fahrkarten, die aufgrund einer Tarifänderung nicht mehr angeboten werden bzw. derer Preisstufe sich durch die Tarifänderung ändert, dürfen noch 3 Monate nach Inkrafttreten des neuen Tarifes entwertet bzw. genutzt werden. Die Erstattung dieser Fahrkarten ist bis zu einer Woche nach den 3 Monaten ab dem Inkrafttreten möglich. Sollte die Nutzung der Fahrkarte in der MobiltelefondienstApplikation nach der Tarifänderung nicht mehr möglich sein, kann die Fahrkarte durch das ausgebende Verkehrsunternehmen erstattet werden.

§ 3 Einzelfahrten

(1) Einzelfahrten werden zum Normal- und rabattierten Fahrpreis „Kind“ ausgegeben und haben einen Richtungsbezug.

(2) Einzelfahrten mit der Bezeichnung „Kind“ sind preislich rabattiert und gelten für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren bzw. berechtigen zur Mitnahme von Sachen und Tieren gemäß § 8 der Tarifbestimmungen. Die Nutzung der Einzelfahrten Kind gemäß § 11.2 Abs. 1 ist in Kombination mit einer BahnCard 25 oder BahnCard 50 auf landesbedeutsamen Linien durch Personen ab 15 Jahren zulässig.

(3) Im Vorverkauf erworbene Einzelfahrten sind bei/vor Fahrtantritt zu entwerten, sofern sie nicht entwertet ausgegeben werden. Eine Einzelfahrt ist für eine Person und grundsätzlich nur innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Anlage 4 gültig, für die die Fahrkarte verkauft wurde. Die Benutzung einer Einzelfahrt zum Normalfahrpreis durch mehrere Kinder ist unzulässig. Inhabern von Einzelfahrten ist das Umsteigen auf dem Fahrweg und das Unterbrechen der Fahrt grundsätzlich im Rahmen der zeitlichen und räumlichen Gültigkeit beliebig oft gestattet.

(4) Umsteigen ist nur in Reiserichtung möglich. Rück-, Rund- und Ringfahrten sind nicht zulässig. Rückfahrten sind Fahrten in Richtung Ausgangspunkt auf derselben Strecke wie bei der Hinfahrt. Rundfahrten sind Fahrten, die auf einem anderen Weg als bei der Hinfahrt zum Ausgangspunkt führen. Ringfahrten sind Fahrten über andere Strecken bzw. Linien, die den ursprünglichen Fahrweg schneiden.

(5) Eine Kombination einer Einzelfahrt bzw. Einzelfahrt Kind und einer Zeitfahrkarte für eine durchgehende Fahrt ist zulässig. Die zeitliche Gültigkeit der Einzelfahrt ergibt sich in diesem Fall durch Addition der Preisstufen der Fahrkartenkombination (siehe Anlage 4).

 

§ 4 Tagesfahrkarten

(1) Tagesfahrkarten sind als 24-Stunden-Karte und als 24-Stunden-Karte Gruppe erhältlich.

(2) Tagesfahrkarten gelten 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Entwertung.

(3) Tagesfahrkarten berechtigen, entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer und innerhalb des auf der Fahrkarte angegebenen Geltungsbereichs, zu beliebig häufigen Fahrten.

4.1 24-Stunden-Karte

(1) Die 24-Stunden-Karten sind zum Normal- und rabattierten Fahrpreis „Kind“ für eine Person erhältlich. 24-Stunden-Karten zum rabattierten Fahrpreis „Kind“ dürfen Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren nutzen. 24-Stunden-Karten zum rabattierten Fahrpreis „Kind“ werden außerdem zur Mitnahme von Sachen und Tieren gemäß § 9 dieser Tarifbestimmungen ausgegeben.

(2) Die 24-Stunden-Karte zum Normalfahrpreis berechtigt zur kostenlosen Mitnahme von bis zu 3 Kindern bis einschließlich 14 Jahren. Die kostenlose Mitnahme ist mit der 24-Stunden-Karte Kind nicht möglich.

(3) Die 24-Stunden-Karte ist personengebunden und nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern der Fahrkarte der Vor- und Nachname des Fahrgastes eingetragen sind. Eine Übertragung auf andere Personen ist ab Entwertung bzw. Namenseintrag nicht mehr möglich. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Bei Fahrkartenkontrollen ist nach Aufforderung die Identität durch ein gültiges amtliches Personaldokument mit Lichtbild nachzuweisen. Die Vor- und Nachnamen der mitgenommenen Kinder werden nicht eingetragen.

4.2 24-Stunden-Karte-Gruppe

(1) Das Angebot richtet sich an Gruppen mit mindestens 16 gemeinsam reisenden, fahrscheinpflichtigen Fahrgästen. Gruppen-Tageskarten werden nur zum Normalfahrpreis ausgegeben. Zur Ausschöpfung der Personenzahl darf kein Ersatz durch die entgeltpflichtige Mitnahme von Sachen und Tieren stattfinden.

(2) Gruppenfahrten mit der 24-Stunden-Karte müssen bis spätestens 10 Werktage vor Reisebeginn angemeldet werden. Aus der Anmeldung ergibt sich keine Beförderungsgarantie. Die Gruppenfahrten mit anderen Fahrkarten können zwecks Prüfung der Platzverfügbarkeit ebenfalls angemeldet werden.

(3) Die 24-Stunden-Karte Gruppe ist personengebunden und nur gültig, soweit in den dafür vorgesehen Feldern der Fahrkarte Vor- und Nachname eines Fahrgastes eingetragen wird, der während aller Fahrten mit der 24-Stunden-Karte Gruppe mitfährt. Bei Reisen von Schulklassen genügt ein Schulstempel (wahlweise auch der Stempel des Schulamtes) bzw. der Name der Schule und die Anzahl der Personen, die die 24-Stunden-Karte Gruppe nutzen.

§ 5 Zeitfahrkarten

(1) Zeitfahrkarten sind Monatskarten sowie Abo-Monatskarten zum Normalfahrpreis und zum ermäßigten Fahrpreis sowie Schülerwochenkarten.

(2) Zeitfahrkarten sind gültig für eine Person und personengebunden. Eine Personenmitnahme ist nur für die, in den Tarifbestimmungen genannten Zeitkarten möglich.

(3) Zeitfahrkarten berechtigen entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer innerhalb des auf der Fahrkarte angegebenen Geltungsbereichs zu beliebig häufigen Fahrten.

5.1 Monatskarten zum Normalfahrpreis

(1) Monatskarten zum Normalfahrpreis sind personengebunden und damit nicht auf andere Personen übertragbar. Sie gelten nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild. Auf Monatskarten ist der Vor- und Nachname des Fahrgastes in den vorgesehenen Feldern einzutragen.

(2) Monatskarten zum Normalfahrpreis werden mit einem frei wählbaren ersten Gültigkeitstag ausgestellt und sind bis zum gleichen Kalendertag des Folgemonats bis 4:00 Uhr gültig. Im Vorverkauf erworbene Monatskarten sind ab dem ersten Geltungstag ab 0:00 Uhr gültig. Ansonsten beginnt der Gültigkeitszeitraum mit dem Kaufzeitpunkt oder der Gültigmachung. Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 4:00 Uhr des 1. Kalendertages des zweiten Folgemonats.

5.2 Schülerwochenkarten und Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis

(1) Schülerwochenkarten und Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis gelten für

(I) Personen von 6 bis einschließlich 14 Jahren

(II) ab 15 Jahren

(a) Schüler und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater

  • allgemeinbildender Schulen,
  • berufsbildender Schulen,
  • Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
  • Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;

(b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist;

(c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul-oder Realschulabschlusses besuchen;

(d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des BBiG, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;

(e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

(f) Personen, die ein Praktikum oder ein Volontariat absolvieren, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;

(g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

(h) Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.

(2) Schülerwochenkarten und Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis sind personengebunden und damit nicht auf andere Personen übertragbar. Sie gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Schülerausweis, einem gültigen Studierendenausweis oder einer gültigen marego-Berechtigungskarte, für Personen gemäß § 5.2 Abs. 1 Nummer I ist der Alters- und Identitätsnachweis nicht erforderlich, solange für sie noch keine Schulpflicht besteht. Der Schülerausweis bzw. die marego-Berechtigungskarte muss mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbar, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schul-und Ausbildungsjahr versehen sein. Schülerausweise und marego-Berechtigungskarten des jeweils laufenden Schuljahres werden bis einschließlich des letzten Tages des Monats, in dem die Sommerferien enden, anerkannt.

(3) Auf Schülerwochenkarten und Monatskarten ist der Vor- und Nachname des Fahrgastes in die vorgesehenen Felder einzutragen, soweit dies nicht maschinell erfolgt ist.

(4) Schülerwochenkarten werden nicht für den Binnenverkehr in der Tarifzone Magdeburg (010) vertrieben. Schülerwochenkarten anderer Tarifzonen haben bei Fahrten aus, über oder zur Tarifzone Magdeburg (010) auch in der Tarifzone Magdeburg (010) gemäß § 1 Gültigkeit.

(5) Schülerwochenkarten werden mit einem frei wählbaren ersten Gültigkeitstag ausgestellt. Im Vorverkauf erworbene Schülerwochenkarten sind ab ersten Geltungstag ab 0:00 Uhr und bis zum achten Kalendertag bis 4:00 Uhr gültig. Ansonsten beginnt der Gültigkeitszeitraum mit dem Kaufzeitpunkt oder der Gültigmachung. Schülerwochenkarten werden grundsätzlich nur im Auftrag oder auf Bestellung der Träger der Schülerbeförderung gemäß 5.2 Abs. 7 ausgegeben. Nach Bekanntgabe unter www.marego-verbund.de/ bekanntmachung ist die Ausgabe auch ohne Auftrag der Träger der Schülerbeförderung an jede Person zulässig, sofern die Nutzung ausschließlich durch die gemäß 5.2 Abs. 1 Berechtigten erfolgt.

(6) Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis werden mit einem frei wählbaren ersten Gültigkeitstag ausgestellt. Für im Vorverkauf erworbene Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis beginnt die Gültigkeit am ersten Geltungstag um 0:00 Uhr und endet am gleichen Kalendertag des Folgemonats um 4:00 Uhr, ansonsten beginnt der Gültigkeitszeitraum mit dem Kaufzeitpunkt oder der Gültigmachung. Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 4:00 Uhr des letzten Kalendertages des Monats.  Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 04:00 Uhr des 1. Kalendertages des zweisten Folgemonats.

(7) Die Träger der Schülerbeförderung geben „Schülerfahrkarten“ an Anspruchsberechtigte aus. Es gelten die Regelungen gemäß § 71 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA). Schülerfahrkarten sind personengebunden und damit nicht auf andere Personen übertragbar. Schülerfahrkarten berechtigen entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer innerhalb des auf der Fahrkarte ausgegebenen Geltungsbereichs zu beliebig häufigen Fahrten. Sie werden für ein Schuljahr ausgegeben und gelten nicht in den Sommerferien des Landes Sachsen-Anhalt. Die Geltungsdauer für Schülerfahrkarten richtet sich nach den Regelungen der Satzung der jeweiligen Gebietskörperschaft.

Verlorengegangene oder beschädigte „Schülerfahrkarten“ werden von dem ausgebenden Verkehrsunternehmen gebührenpflichtig ersetzt. Die Höhe der Gebühr wird mit örtlicher Bekanntgabe des ausstellenden Verkehrsunternehmens festgelegt.

5.3 Abo-Monatskarten

(1) Abo-Monatskarten sind Monatskarten im Abonnement. Das Abonnement wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann monatlich gekündigt werden. Beim Jobticket kann die Kündigung erst nach den ersten zwei Monaten ab dem Abschluss erfolgen. Die Vertragsbedingungen zu Abo-Monatskarten sind in der Anlage 5 aufgeführt. Abo-Monatskarten gelten innerhalb des Gültigkeitszeitraums ohne zeitliche Einschränkungen.

(2) Abo-Monatskarten Abo-Monatskarten werden personengebunden ausgegeben. Die personengebundenen Abo-Monatskarten sind nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild gültig. Für die Nutzung der ermäßigten Abo-Monatskarten gelten die Regelungen § 5 Nr. 5.2 Abs. 2.

(3) Folgende Abo-Monatskarten werden ausgegeben: persönliche Abo-Monatskarte und ermäßigte Abo-Monatskarte, sowie Jobticket und Mieterticket. Darüber hinaus können weitere Monatskarten im Abonnement aufgrund von tariflichen Sonderaktionen und tariflichen Kooperationen mit besonderen Bestimmungen ausgegeben werden.

(4) Die persönliche Abo-Monatskarte ist personengebunden und wird maschinell mit dem Namen des Nutzers versehen. Sie berechtigt ganztägig zur kostenlosen Mitnahme bis zu 3 Kindern bis einschließlich 14 Jahren.

(5) Die ermäßigte Abo-Monatskarte ist personengebunden und wird maschinell mit dem Namen des Nutzers versehen. Zum Erwerb und zur Nutzung der ermäßigten Abo-Monatskarte sind Personen aus dem § 5 Nr. 5.2 Abs. 1 berechtigt. Zur Nutzung der ermäßigten Abo-Monatskarte sind auch Personen ab 65 Jahren berechtigt. Maßgebend ist hier der erste Geltungstag der ermäßigten Abo-Monatskarte.

5.4 Abo-Erweiterung Abo-Plus

(1) Die Abo-Erweiterung Abo-Plus ermöglicht in der Kombination mit einer persönlichen Abo-Monatskarte, einem Jobticket bzw. Mieterticket, im Weiteren als Hauptfahrkarte bezeichnet, die Erweiterung der Leistungen der Hauptkarte um:

  1. Übertragbarkeit auf eine andere Person
  2. Mitnahme eines Hundes
  3. Mitnahme einer weiteren Person ohne Altersbeschränkung in der Zeit von montags bis freitags von 17:00 Uhr bis 4:00 Uhr des Folgetages
  4. verbundweite Nutzung der Hauptfahrkarte und der erweiterten Leistungen gemäß Ziffer 1 bis 3 an Wochenenden und Feiertagen bis 4:00 Uhr des Folgetages

(2) Die Bestimmungen zum Erwerb und zur Kündigung der Abo-Erweiterung Abo-Plus sind der Anlage 5 zu entnehmen.

(3) Die Abo-Erweiterung Abo-Plus ist während der Fahrt nur bei gleichzeitiger Vorlage der dazugehörigen Hauptfahrkarte gültig.

(4) Die Abo-Erweiterung Abo-Plus hat einen festen Preis unabhängig von der Preisstufe.

(5) Die Abo-Erweiterung Abo-Plus ist gebunden an die Hauptfahrkarte und nicht auf eine weitere Hauptfahrkarte übertragbar.

§ 6 Übergangsfahrkarten in die 1. Klasse

(1) Für die Benutzung der 1. Klasse der Nahverkehrszüge ist pro Person eine Übergangsfahrkarte zu lösen. Die Übergangsfahrkarte in die 1. Klasse ist nur in Kombination mit einer Fahrkarte im Normaltarif des marego gültig. Der Übergang in die 1. Wagenklasse für Nutzer ermäßigter Zeitfahrkarten ist möglich.

(2) Übergangsfahrkarten sind nach Fahrtantritt nicht auf andere Personen übertragbar.

(3) Übergangsfahrkarten werden als Einzelfahrt und als Monatskarte ausgegeben.

(4) Übergangsfahrkarten als Einzelfahrt sind grundsätzlich nur innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Anlage 4 gültig, für die die Fahrkarte verkauft wurde. Sie berechtigen im Rahmen ihrer räumlichen und zeitlichen Gültigkeit zu einer einfachen Fahrt, jedoch nicht zu Rück-, Rund-oder Ringfahrten. Es gelten die Definitionen gemäß § 3 Nr. 3.1. Abs. 2.

(5) Übergangsfahrkarten als Monatskarten werden mit einem frei wählbaren ersten Gültigkeitstag ausgestellt. Im Vorverkauf erworbene Übergangsfahrkarten sind ab ersten Geltungstag ab 0:00 Uhr und bis zum gleichen Kalendertag des Folgemonats bis 4:00 Uhr gültig, ansonsten beginnt der Gültigkeitszeitraum mit dem Kaufzeitpunkt oder der Gültigmachung. Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 4:00 Uhr des 1. Kalendertages des zweiten Folgemonats.

§ 7 Unentgeltliche Beförderung

7.1 Kinder

(1) Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert, wenn diese in Begleitung von mindestens einer Person im Alter von 6 Jahren oder älter sind.

(2) Kindergartengruppen werden bis zur Einschulung bei allen Verkehrsunternehmen im gesamten Verbundgebiet unentgeltlich befördert, wenn diese in Begleitung von mindestens einem volljährigen Erziehenden sind. Das Begleitpersonal ist von der kostenlosen Beförderung ausgeschlossen.

7.2 Schwerbehinderte

(1) Schwerbehinderte werden entsprechend den Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) unentgeltlich befördert, wenn sie im Besitz des „Beiblattes des Versorgungsamtes“ zum Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke sind, dieses mitführen und auf Verlangen vorweisen.

(2) Die unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen und Begleithunden regeln ebenfalls die Bestimmungen des SGB IX. Blinde Menschen können in jedem Fall einen Blindenhund auch einen Assitenzhund und eine Begleitperson unentgeltlich mitführen. Die Begleitung muss auf dem gültigen Schwerbehindertenausweis vermerkt sein.

7.3 Polizei und Bundespolizei

Uniformierte Polizeibeamte und deren Diensthunde sowie Polizeibeamte mit Polizeidienstausweis werden in den Verkehrsmitteln des Linienverkehrs im Verbundraum unentgeltlich befördert, dies gilt auch für Teilnehmer der Observationslehrgänge der Polizei. In den Nahverkehrszügen gilt dies nur für die 2. Klasse. Bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen werden außerdem Bahnschutzmitarbeiter in Uniform unentgeltlich befördert.

§ 8 Mitnahme von Tieren, Sachen und Fahrrädern

8.1 Mitnahme von Tieren

(1) Kleine Haustiere werden unentgeltlich befördert, wenn sie in einem geeigneten Behältnis sicher untergebracht sind.

(2) Für die Mitnahme eines Hundes, der nicht gemäß Absatz 1 in einem geeigneten Behältnis sicher untergebracht ist, ist eine Fahrkarte zum rabattierten Fahrpreis „Kind“ zu erwerben. Mit der Abo-Erweiterung Abo-Plus ist die Hundemitnahme gemäß § 5.4 kostenlos.

8.2 Mitnahme von Fahrrädern

(1) Ein Fahrrad ist ein mit Muskelkraft betriebenes Radfahrzeug. Gleichgestellt sind:

  • elektrohilfsmotorisierte Fahrräder (E-Bikes),
  • versicherungsfreie und versicherungspflichtige „schnelle“ Radfahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs)

Nicht gleichgestellt sind:

  • alle anderen motorbetriebenen Fahrzeuge, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor,
  • dreirädrige Fahrräder, Lastenräder, insbesondere solche, die über eine oder mehrere Transportflächen bzw. -boxen verfügen.

bei diesen handelt es sich nicht um Fahrräder nach diesen Beförderungsbedingungen; die Mitnahme ist generell ausgeschlossen.

(2) Fahrgäste mit einer gültigen Fahrkarte können in den Zügen des Nahverkehrs und bei den Verkehrsunternehmen des öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehrs, BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH, Kreisverkehrsgesellschaft Salzland mbH, Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land mbH und Personenverkehrsgesellschaft Altmarkkreis Salzwedel mbH ein Fahrrad bzw. ein nicht versicherungspflichtiges elektrohilfsmotorisiertes Fahrrad im gesamten Verbundgebiet unentgeltlich mitnehmen. Es gelten die Regelungen des § 11 der Beförderungsbedingungen.

(3) Im Übrigen gelten gemäß § 11 Nr. 12.3 dieser Tarifbestimmungen Sonderregelungen für die Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co.KG.

8.3 Mitnahme von Sachen

(1) Es besteh kein Anspruch auf die Beförderung von Sachen. Die entgeltliche und die unentgeltliche Mitnahme von Sachen setzt die Einhaltung der Beförderungsbedingungen, insbesondere § 11, voraus.

(2) Hand- und Reisegepäck, 1 Kinderwagen, 1 Rollstuhl, 1 elektromobiles Seniorenfahrzeug, 1 Rollator, 1 Einkaufstrolley, 1 Rodelschlitten, 1 tragbares Musikinstrument und ein Kinderfahrrad bis 20 Zoll Radgröße werden unentgeltlich befördert. Als Hand- und Reisegepäck gelten leicht tragbare Gegenstände, die in ihrer Form und Größe und durch die Bauart der Fahrzeuge eine Unterbringung unter oder über dem Sitzplatz des Fahrgastes bzw. auf dessen Schoß ermöglichen.

(3) Für einen Handwagen, einen Fahrradanhänger oder einen sonstigen sperrigen Gegenstand, der einen Fahrgastplatz beansprucht, ist eine Fahrkarte zum Fahrpreis „Kind“ in der entsprechenden Preisstufe zu lösen.

(4) Die Tarifierung der Beförderung von Tretrollern erfolgt analog zu E-Tretrollern.

8.4 Besondere Mitnahmeregelungen auf den Fähren

Für die Fähre in Magdeburg-Westerhüsen gelten besondere Mitnahmeregelungen. Die Tarifbestimmungen für die Mitnahme von Fahrzeugen und Nutztieren werden in § 12.8 geregelt.

8.5 Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeuge

(1) Als E-Tretroller werden Elektrokleinstfahrzeuge gemäß der Definition aus dem Paragrafen 1 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr vom 06.06.2019 definiert. Die Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen des Typs Segway ist ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten als E-Tretroller auch sonstige selbstbalancierende Fahrzeuge, die leichter als 25 kg sind. Das Bestehen der Versicherungspflicht hat keinen Einfluss auf die Beförderung und Tarifierung der E -Tretroller.

(2) Ein zusammengeklappter E-Tretroller wird unentgeltlich befördert. Für die Beförderung finden die Regelungen aus dem § 8.3 der Tarifbestimmungen „Mitnahme von Sachen“ ihre Anwendung.

(3) Ein nicht zusammengeklappter E-Tretroller wird gemäß des § 8.2 der Tarifbestimmungen „Mitnahme von Fahrrädern“ wie ein nicht versicherungspflichtiges Fahrrad behandelt.

§ 9 Regelungen für Verbundraum-übergreifende Fahrten

Bei Fahrten, deren Start oder Ziel außerhalb des Verbundraumes liegt, gelten die Tarife des jeweiligen Verkehrsunternehmens. Die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 bleibt davon unberührt. Die entsprechenden Fahrkarten können im Regionalverkehr nur in den Bussen bei dem betreffenden Verkehrsunternehmen über die gesamte Strecke erworben werden.

Für Fahrten mit Zügen des Nahverkehrszügen von und nach außerhalb des Verbundraumes liegenden Zielen sind vor Fahrtantritt Fahrkarten nach dem gültigen Deutschlandtarif bis zum Zielbahnhof über die gesamte Strecke zu lösen.

§ 10 Sonderangebote

10.1 Kombi-Tickets

Wird mit Veranstaltern, Institutionen, Unternehmen oder Beherbergungsstätten vereinbart, dass Eintrittskarten, Mitarbeiter-, Teilnehmer- oder Gästeausweise zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel berechtigen, gelten diese als Kombi-Tickets, wenn sie

  • das marego-Logo tragen und
  • den Geltungsbereich und die Geltungsdauer

ausweisen.

10.2 Jobtickets und Mietertickets

Zur Vereinfachung der Abfertigung können mit Unternehmen oder Institutionen Pauschalvereinbarungen über die Entrichtung der Beförderungsentgelte und die Ausgabe von Jobtickets sowie Mietertickets zur Weitergabe an die Mitarbeiter über einen längeren Gültigkeitszeitraum abgeschlossen werden. Für das Jobticket bzw. Mieterticket wird eine entsprechende besondere Fahrkarten ausgegeben. Der Preis des Jobtickets bzw. Mietertickets hängt von der Tarifbasis, der Gesamtabnahmemenge und von der Höhe des Zuschusses ab.

(1) Das Jobticket wird an Mitarbeiter eines Unternehmens bzw. einer Institution weitergegeben.

(2) Das Mieterticket wird an Personen weitergegeben, die im Wohnraummietverhältnis mit einem Vermieter stehen.

(3) Die Tarifbasis des personengebunden Jobtickets bzw. Mietertickets richtet sich nach den Bestimmungen der personengebundenen Abo-Monatskarte.

10.3 Fahrkarten mit Anrechnung der Otto-City-Card

(1) Die Otto-City-Card ist ein Stadtpass der Landeshauptstadt Magdeburg für einkommensschwache Personen. Die Voraussetzungen zur Ausgabe und Erhalt sowie Nutzung der Otto-City-Card richten sich nach Festlegungen der Landeshauptstadt Magdeburg.

(2) Ein Kunde mit einer Otto-City-Card kann an den MVB-eigenen personalbedienten Verkaufsstellen pro Monat Fahrkarten ab einen Einkaufswert von 5 Euro unter Anrechnung von Otto-City-Card-Guthaben die Tarifzone Magdeburg (010) erwerben. Die Erstattung der Fahrkarten ist ausgeschlossen.

10.4 Semestertickets

Semestertickets sind personengebundene Fahrkarten und werden an Direktstudierende von Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen ausgegeben bzw. es wird der Nachweis einer Fahrtberechtigung über Studierendenausweise vertraglich vereinbart. Sie sind nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild gültig. Grundlage der Semestertickets bilden Verträge, die zwischen einem Verkehrsunternehmen gemäß der Anlage 2 oder der Magdeburger Regionalverkehrsverbund GmbH und den Studieneinrichtungen abgeschlossen werden. Die Semestertickets gelten für ein Semester (sechs Monate) entsprechend der vereinbarten Gültigkeit. Semestertickets sind nicht auf andere Personen übertragbar. Für Semestertickets bestehen keine zusätzlichen Mitnahmeregelungen. In den Zügen ist ein Übergang in die 1. Klasse ausgeschlossen.

10.5 Tarifliche Sonderaktionen

marego kann vorübergehend entweder nur zeitlich oder nur örtlich oder zeitlich und örtlich begrenzte tarifliche Sonderangebote anbieten. Die Sonderaktionen sind nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) bei den Genehmigungsbehörden anzuzeigen und nach PBefG und AEG bekanntzugeben.

§ 11 Zeitlich und örtlich begrenzte Sonderregelungen zum Tarif der Verkehrsunternehmen des marego

11.1 Sonderregelungen in den Nahverkehrszügen

(1) Gegen Vorlage von BahnCards können auch BahnCard-rabattierte Fahrkarten des Deutschlandtarifes ausgegeben werden, wenn die Fahrt zwischen Start- und Zielbahnhof in Zügen des Nahverkehrs erfolgt. Diese sind jedoch nur in den Nahverkehrszügen gültig.

(2) Soldaten der Bundeswehr werden in den Nahverkehrszügen unentgeltlich befördert, wenn sie sich während der Fahrt durch das Tragen einer vollständigen Uniform, die Vorlage des persönlichen Truppenausweises und durch die, für diese Fahrt über das für die Bundeswehr eingerichtete Buchungsportal gebuchte Fahrkarte legitimieren.

11.2 Sonderregelungen bei der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH, Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land mbH, Personenverkehrsgesellschaft Altmarkkreis Salzwedel mbH

(1) Gegen Vorlage einer BahnCard 25 oder BahnCard 50 kann ein Fahrgast auf den landesbedeutsamen Linien eine Einzelfahrt Kind nutzen.

(2) Folgende Bahnfahrkarten werden zur Fahrt auf den landesbedeutsamen Linien anerkannt:

a) Quer-durchs-Land-Ticket

b) BahnCard 100

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nur für landesbedeutsame Linien, die im Verzeichnis de Linien mit tariflichen Sonderregelungen unter www.marego-verbund.de aufgeführt sind.

11.3 Sonderregelungen bei der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co.KG

11.3.1 Kurzstrecke

(1) Fahrkarten für eine Kurzstrecke gelten ausschließlich in den Bussen und Straßenbahnen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG. Die Fahrkarten der Kurzstrecke gelten nur in der Tarifzone Magdeburg (010), grundsätzlich für eine Fahrt bis zur 3. Haltestelle innerhalb von 30 Minuten ab Entwertung, unabhängig vom Fahrweg, wobei die Einstiegshaltestelle nicht mitgezählt wird. Werden Haltestellen durchfahren, sind diese mitzuzählen. Der Inhaber einer Kurzstrecke darf nur in Fahrtrichtung umsteigen.

(2) Fahrkarten für eine Kurzstrecke werden zum Normalpreis für eine Person ausgegeben. Fahrkarten für eine Kurzstrecke sind nicht auf andere Personen übertragbar. Die in den Bussen und Straßenbahnen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG ausgegebenen Fahrkarten einer Kurzstrecke sind stets entwertet. Die Kurzstrecke kann über die unter der Anlage 7 und 8 genannten Vertriebskanäle aller Verkehrsunternehmen erworben werden, ansonsten ist der Erwerb der Kurzstrecke nur bei der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG möglich.

11.3.2 Mitnahme von Fahrrädern

(1) In den Bussen und Straßenbahnen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG ist für die Mitnahme eines Fahrrads bzw. eines elektrohilfsmotorisierten Fahrrads eine Fahrradkarte MVB zu lösen. Davon ausgenommen sind Inhaber von Zeitfahrkarten gemäß § 5 und § 11. Sie benötigen keine zusätzliche Fahrkarte für die Mitnahme eines Fahrrads oder eines elektrohilfsmotorisierten Fahrrads.

(2) Die Fahrradkarte MVB berechtigt zur Beförderung eines Fahrrades in den Bussen und Straßenbahnen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG. Die Fahrradkarte MVB gilt nur in der Verbindung mit einer gültigen Fahrkarte der Person, die das Fahrrad mitnimmt. Die Gültigkeit der Fahrradkarte MVB ab der Entwertung entspricht der Gültigkeit der Fahrkarte der Person, die das Fahrrad mitnimmt. In Verbindung mit dem City-Ticket sowie mit übrigen Fahrkarten, deren Geltungszeit länger als 1 Tag dauert, gilt die Fahrradkarte MVB 60 Minuten ab Entwertung. Die Regelung § 2.3 Abs. 3 wird angewandt.

(3) Die Fahrradmonatskarte MVB berechtigt zur Beförderung eines Fahrrades in den Bussen und Straßenbahnen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG. Die Fahrradmonatskarte MVB gilt nur in der Verbindung mit einer zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt gültigen Fahrkarte der Person, die das Fahrrad mitnimmt. Die Fahrradmonatskarte ist ein Monat ab Entwertung bzw. Gültigmachung gültig. Die Fahrradmonatskarte MVB kann im Abonnement ausgegeben werden, soweit sie im Abonnement von mindestens einem Verkehrsunternehmen angeboten wird.

11.4 City-Ticket

Fernverkehrsfahrkarten, die mit dem Zusatz „+City“ versehen sind, berechtigen zur Nutzung aller öffentlicher Nahverkehrsmittel für alle auf der Fahrkarte eingetragenen Personen in der Tarifzone Magdeburg (010) . Die genannten Fahrkarten berechtigen an der Startadresse der Reise zur einmaligen Fahrt in Richtung Startbahnhof sowie nach Ankunft am Zielbahnhof zur einmaligen Fahrt in Richtung auf die endgültige Zieladresse, bei Rückfahrkarten auch am Tag der Rückfahrt (aufgedrucktes Reisedatum) zur Fahrt zum Bahnhof. Die Regelungen zur kostenlosen Kindermitnahme richten sich nach dem Fernverkehrstarif.

11.5 Gegenseitige Tarifanerkennung

Nach Bekanntgabe werden Fahrkarten gemäß anderen Tarifen im vorgegebenen Umfang auf festgelegten Linien bzw. Linienabschnitten anerkannt. Die Bekanntgabe und ein Verzeichnis der Linien mit diesen Sonderregelungen werden unter www.marego-verbund.de/linien veröffentlicht.

11.6 Besondere Tarifbestimmungen für den Fährverkehr

11.6.1 Sonderregelungen für die Fähren in Magdeburg

(1) Auf der Fähre Magdeburg-Westerhüsen ist die Mitnahme von Fahrzeugen und Nutztieren zulässig. Für PKW, Kraftrad, land- und forstwirtschaftlich Maschinen, Reittiere und andere Nutztiere ist jeweils eine Einzelfahrt der Preisstufe Magdeburg zu lösen. Ein Fahrgast darf während einer Fahrt nur eines der o. g. Fahrzeuge oder Tiere mitnehmen.

(2) Auf den Fähren in Magdeburg ist die Mitnahme eines Fahrrads oder bzw. eines elektrohilfsmotorisierten Fahrrads kostenlos.

11.6.2 Sonderregelungen für die Fähre Ferchland-Grieben

(1) Für die Mitnahme von Fahrzeugen und Nutztieren auf der Fähre Ferchland-Grieben wir ein Zuschlag erhoben.

(2) Der Zuschlag wir in 3 Entgeltklassen unterteilt:

a. Entgeltklasse 0 für:

i. Kraftfahrzeuge mit zwei Rädern, Anhänger und Beiwagen inkludiert,

ii. Fahrräder, Anhänger und Beiwagen inkludiert,

iii. alle im Fahrzeug befindlichen Nutztiere,

iv. Anhänger und Beiwagen für die Entgeltklassen A und B,

v. alle anderen Fahrzeug, die keiner anderen Entgeltklasse zuordenbar sind.

b. Entgeltklasse A für:

i. Kraftfahrzeuge mit vier Rädern, bis zum 3,5 t Gewicht,

ii. alle Nutztiere im Gespann und Fuhrwagen,

iii. Wohnanhänger.

c. Entgeltklasse B für über 3,5 t Gewicht.

(3) Für Zuschläge der Klasse 0, A und B werden folgende Fahrkartenarten ausgegeben:

a. Einzelfahrt die einen Richtungsbezug hat. Umstiege, Rück- Rund- und Ringfahrten sind nicht zulässig.

b. 10er-Karte, die aus 10 Abschnitten besteht. Jeder Abschnitt gilt wie eine Einzelfahrt (ausgenommen Abs. 13).

(4) Zuschlagbezogene Fahrkarten vom Abs. 2 sind nicht auf andere Personen übertragbar und gelten nur auf der Fähre Ferchland-Grieben.

(5) Das Gewicht ist stets mit Anhänger und Beiwagen anzugeben. Bei Abschleppfahrzeugen ist der Zuschlag für je ein abgeschlepptes Fahrzeug zusätzlich zu entrichten.

(6) Die Mitnahme von Nutztieren, die nicht im Gespann und nicht im Fahrzeug transportiert werden können, bedarf es eine Fahrkarte der Preisstufe N für Erwachsene (ohne Ermäßigung) je Nutztier.

(7) Das Entgelt für die Beförderung eines Fahrers bzw. eines Halters, der Nutztiere im Gespann führt, sind im Zuschlag der Entgeltklasse A und B inkludiert. Eine zusätzliche Fahrkarte ist hierfür nicht notwendig.

(8) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben befugt sind, sowie Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen (BOS), werden mit ihren Fahrzeugen kostenlos befördert, sofern sie sich im Einsatz befinden.

(9) Die Fahrpreise für den Zuschlag befinden sich in Anlage 3 (Fahrpreistabelle). Die Fahrpreise der Einzelfahrt des jeweiligen Zuschlags werden nach Wochentagen in zwei Kategorien differenziert:

a. Fahrpreise, die von Montag bis Freitag gelten, mit Ausnahme der Feiertage,

b. Fahrpreise, die an Wochenenden (Samstag und Sonntag) und gesetzlichen Feiertage in Sachsen-Anhalt gelten.

(10) Der Zuschlag für ein versicherungspflichtiges Fahrzeug ist nur in Verbindung mit der zu dem Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigung Teil I gültig, falls für das Fahren mit dem Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde. Ein Fahrgast, der ein versicherungspflichtiges Fahrzeug mitnimmt, hat nach Aufforderung durch den Fahrkartenkontrolleur oder Betriebspersonal die Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeugs bzw. des Anhängers vorzuzeigen.

§ 12 Länder-Tickets

Sachsen-Anhalt-Tickets, Sachsen-Tickets und Thüringen-Tickets werden in allen Linienverkehrsmitteln in Sachsen-Anhalt, auf denen der marego-Tarif gilt, anerkannt. Es gelten die genehmigten Tarifbestimmungen der Sachsen-Anhalt-, Sachsen- und Thüringen-Tickets. Der Verkauf des Sachsen-Anhalt-Tickets erfolgt auch durch die Verkehrsunternehmen des marego.

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0391 – 536 31 80*

täglich 5 Uhr bis 20 Uhr

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